OGH 12Os90/12w

12Os90/12wObergericht28.08.2012

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os90/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lindenbauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. April 2012, GZ 43 Hv 37/11s89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Nachdem ein zuvor mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2011, GZ 43 Hv 37/11s52, ergangener rechtskräftiger Schuldspruch aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Umfang der angelasteten Delikte nach dem SMG aufgehoben worden war (vgl 12 Os 154/11f, 155/11b, 156/11z, 157/11x), wurde Paul M***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (I./2./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** und I*****

I./ vorschriftswidrig Suchtgift

1. / in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei er die Handlungen gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden war (vgl US 13, wonach die Unterstellung auch unter die Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG irrtümlich unterblieb), indem er im Zeitraum von Mai 2009 bis zuletzt am 16. September 2010 an die abgesondert verfolgten Karl Ma*****, Brigitte E*****, Mirnes Mu*****, Andreas W*****, Natascha G***** und Alexander B***** sowie weitere unbekannte Abnehmer insgesamt mindestens 11.820 Stück Mundidol Kapseln 200 mg gewinnbringend veräußerte;

2. / im Zeitraum von Februar 2008 bis zuletzt am 16. September 2010 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er ca 4.920 Stück Mundidol Kapseln 200 mg und eine unbekannte Menge Morphinum Hydrocloricum 3,5 konsumierte;

II./ im Sommer 2009 vorschriftswidrig psychotrope Stoffe anderen überlassen, indem er ca 300 Stück Somnubene 1 mg Filmtabletten an den abgesondert verfolgten Karl Ma***** gewinnbringend veräußerte.

Die vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) liegt schon deshalb nicht vor, weil der an Walter H***** gerichtete Brief vom 13. Oktober 2010 (ON 19 S 13 ff) tatsächlich das in der tatrichterlichen Beweiswürdigung zitierte Zugeständnis des Angeklagten enthielt, er habe die (weitergegebenen) Mengen „natürlich tief gehalten“, sodass aus den daran anschließenden Ausführungen „Dann und das wird das Spannende am Verfahren ich kann keine genauen Mengen angeben und auch nicht schätzen, was eigentlich die Wahrheit ist. Was soll ich auf den langen Zeitraum schätzen ...“ auf eine Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer vor der Polizei anlässlich seiner Vernehmung erst am 17. November 2010 getätigten Mengenangaben nicht geschlossen werden kann. Von einer der Sache nach behaupteten, in ihren wesentlichen Teilen unvollständigen Wiedergabe des Inhalts dieser Urkunde (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 467) kann daher keine Rede sein.

Der bloß spekulative Vorwurf, das Erstgericht habe daher vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei den Mengenangaben des Angeklagten vor der Polizei sowie vor dem Haft und Rechtsschutzrichter lediglich um Schätzungen gehandelt habe, sodass das Urteil mit dem Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behaftet sei, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der eingehenden Erwägungen der Tatrichter, auf die sie ihre Feststellungen zu den überlassenen Suchtgiftmengen gründeten (US 8 bis 11), und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RISJustiz RS0119370; Ratz, WKStPO § 281 Rz 394, 455).

Außerdem betrifft der Einwand schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil der Angeklagte auch in der nunmehrigen Hauptverhandlung ausdrücklich die Weitergabe von Suchtgiftmengen zugestand (6.000 Stück Mundidol Kapseln mit einem Morphingehalt von je 150 mg; insbesondere ON 88 S 7, vgl auch S 11 [„ja, 25fache ist übersteigend“]), die das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit überstiegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Änderung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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