OGH 13Ns51/12x

13Ns51/12xObergericht23.08.2012

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns51/12x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache gegen Anita H***** wegen bedingter Entlassung, AZ 188 BE 248/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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