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12Os208/10w•OGH 12Os208/10w
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger, Mag.Michel sowie Dr.MichelKwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen einen dem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8.September2010, GZ36Hv98/10a19, vorangehenden Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Holzleithner und des Verteidigers Dr.Burianek zu Recht erkannt:
In der Strafsache gegen S*****, AZ36Hv98/10a des Landesgerichts Wiener Neustadt, verletzt der Vorgang, dass das Landesgericht vor der Beschlussfassung gemäß §494a Abs1 Z4 StPO keine Einsicht in die Akten über die im Verfahren AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz erfolgte Verurteilung oder zumindest in eine Abschrift dieses Urteils nahm, das Gesetz in §494a Abs3 StPO.
Der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8.September2010, GZ36Hv98/10a19, wird im Umfang des Widerrufs der im Verfahren AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht aufgehoben. Vom Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht wird abgesehen.
Gründe:
Mit am 7.Juli2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19.März2009, GZ25Hv10/09x40, wurde S***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß §43a Abs3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 21.Juli2009, GZ20BE418/09f9, wurde der Verurteilte am 24.Juli2009 aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Aufgrund weiterer Delinquenz (auch) in der Probezeit wurde S***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 21.Dezember2009, GZ22Hv69/09a18, des Verbrechens des gewerbsmäßigen und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§127, 129 Z1 und 3, 130 erster und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15Monaten verurteilt.
Gemäß §494a Abs1 Z2, Abs6 StPO fasste der Schöffensenat zugleich den Beschluss, vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz und AZ14U86/08b des Bezirksgerichts Linz jeweils abzusehen und die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre zu verlängern. Unter einem wurden gemäß §494a Abs1 Z4 StPO dem Angeklagten die zu AZ33Hv54/08z des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die zu AZ20BE418/09f des Landesgerichts Linz gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erkannte der Oberste Gerichtshof am 12.August2010, AZ12Os112/10b, zu Recht, dass der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21.Dezember2009, GZ22Hv69/09a18, §53 Abs1 zweiter Satz StGB verletzt, weil einerseits die vom Landesgericht Linz mit Beschluss vom 21.Juli2009, AZ20BE418/09f, gewährte bedingte Entlassung widerrufen, andererseits aber vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils abgesehen wurde. Zugleich hob der Oberste Gerichtshof den Beschluss in seinem den Widerruf aussprechenden Teil auf und sah vom Widerruf der zu GZ20BE418/09f9 des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Entlassung ab.
Zuletzt wurde S***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8.September2010, GZ36Hv98/10a-19, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit einem gemäß §494a Abs4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten, gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss (S11 in ON19 in AZ36Hv98/10a des Landesgerichts Wiener Neustadt) widerrief das Landesgericht Wiener Neustadt gemäß §494a Abs1 Z4 StPO die in den Verfahren AZ14U86/08b des Bezirksgerichts Linz und AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsichten.
Eine Einsichtnahme in die Akten AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz deren Beischaffung im Zuge der Ausschreibung der Hauptverhandlung bloß verfügt (S4 in ON1: „Vorstrafakte ON4 beischaffen“), nicht aber effektuiert worden war (der genannte Akt wurde laut VJRegister am 2.Juli2010 der Generalprokuratur vorgelegt, langte danach erst wieder am 3.September2010 beim Landesgericht Linz ein und wurde schließlich wieder im November2010 der Generalprokuratur vorgelegt) oder zumindest in eine Abschrift des früheren, in dieser Strafsache ergangenen Urteils vor Beschlussfassung unterblieb. Im dem Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt im Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 8.September2010 vorgelegenen Akt AZ44BE360/10k des Landesgerichts Wiener Neustadt befand sich ebenfalls keine Ablichtung des Urteils des Landesgerichts Linz vom 19.März2009, GZ25Hv10/09x40.
Der Vorgang, dass vor der Beschlussfassung gemäß §494 Abs1 Z4 StPO keine Einsicht in die Akten über die im Verfahren AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz erfolgte Verurteilung oder zumindest in eine Abschrift dieses Urteils genommen wurde, verletzt wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt die ein solches Procedere unabdingbar anordnende Vorschrift des §494a Abs3 StPO.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8.September2010 (ON19, S3 und 11) im Umfang des Widerrufs der im Verfahren AZ25Hv10/09x des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht aufzuheben (§292 letzter Satz StPO).
Da gemäß §53 Abs1 zweiter Satz StGB die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden können, war vom Widerruf der zu GZ25Hv10/09x40 des Landesgerichts Linz gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen.
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