OGH 1Ob184/10f

1Ob184/10fObergericht25.01.2011

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob184/10f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Mag.Wurzer und Mag.Dr.Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße26, 2.Kärntner Gebietskrankenkasse, Klagenfurt, Dobernigstraße2, und 3.Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt, Bahnhofplatz1, alle vertreten durch Dr.Peter Schaden und Mag.Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1.G***** GmbH, , vertreten durch Dr.Günther Moshammer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2.K GmbH, , vertreten durch Mag.Eva Mateidl-Wiedenig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, und 3.Mag.Alfred L, vertreten durch Mag.Dr.Philip de Goederen, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagten Parteien 1.Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, vertreten durch Dr.Gernot Murko und Mag.Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2.Land Kärnten, vertreten durch die Dr.LankerPartner Rechtsanwälte KG in Klagenfurt, und 3.Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.900,63EUR, 84.056,43EUR sowie 75.545,24EURsA und Feststellung (Streitwert: je 3.000EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 15.Dezember2010 und die vierte Zeile auf Seite 3 der Beschlussausfertigungen wird dahin berichtigt, dass die Wortfolge „der drittbeklagten Partei“ durch „der erstbeklagten Partei“ ersetzt wird.

Begründung:

Begründung

Wie sich aus den beiden ersten Sätzen des Spruchs unmissverständlich ergibt, betrifft die gesamte Entscheidung nach rechtskräftiger Erledigung der gegenüber der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei erhobenen Begehren ausschließlich die erstbeklagte Partei.

Die von den Klägerinnen aufgezeigte offenkundige Unrichtigkeit, die sich darüber hinaus auch im ersten Absatz der Begründung findet, ist gemäß §419 ZPO zu berichtigen.

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