OGH 11Os177/10d

11Os177/10dObergericht20.01.2011

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os177/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel K***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ25Hv51/09f des Landesgerichts Wels, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 21.Juni2010, AZ10Bs176/10v, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag.Sauter, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 21.Juni2010, AZ10Bs176/10v (ON68 in den Akten AZ25Hv51/09f des Landesgerichts Wels), mit dem in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Manuel K***** mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18.September2007, GZ4U249/07y-11, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, verletzt §494a Abs3 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Vöcklabruck aufgetragen, im VerfahrenAZ4U249/07y über den Widerruf der Manuel K***** mit Urteil des genannten Gerichts vom 18.September2007, GZ4U249/07y-11, gewährten bedingten Strafnachsicht zu entscheiden.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18.September2007, GZ4U249/07y-11, wurde Manuel K***** mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB sowie des Vergehens des Raufhandels nach §91 Abs2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemäß §43a Abs1 StGB wurde ein Teil davon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Wegen während der Probezeit begangener zweier Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§15, 269 Abs 1 StGB und dreier Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§83 Abs1, 84 Abs1, Abs2 Z4, Abs3 StGB erfolgte mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 11.Februar2010, GZ25Hv51/09f-53, eine weitere Verurteilung des Manuel K***** zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe.

Im Zuge der Ausschreibung der letztlich zur genannten Verurteilung führenden Hauptverhandlung verfügte die Einzelrichterin des Landesgerichts Wels am 11.März2009 die Beischaffung der Vorstrafakten des Bezirksgerichts Vöcklabruck (ON1 S1a in den HvAkten). Diesem Ersuchen wurde allerdings nicht entsprochen (das Aktenübersendungsersuchen des Landesgerichts Wels liegt unjournalisiert in den Akten AZ4U249/07y des Bezirksgerichts Vöcklabruck). Eine Einsicht des erkennenden Landesgerichts Wels in die Vorstrafakten des Bezirksgerichts Vöcklabruck oder in eine Abschrift des dort ergangenen Urteils unterblieb demnach (vgl HV-Protokolle ON11, ON19, ON42 und ON52; Schreiben der Einzelrichterin an die Generalprokuratur vom 9.Juli2010).

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das Urteil des Landesgerichts Wels rechtzeitig Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON58) und bekämpfte unter einem (ON58 S7) das Unterbleiben einer Entscheidung über ihren (bereits im Strafantrag ON3 gestellten, in der Hauptverhandlung vorgetragenen [ON11 S2]) Widerrufsantrag. Sie begehrte neben der Verhängung einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren 4U249/07y des Bezirksgerichts Vöcklabruck.

Nach den Akten 10Bs176/10v des Oberlandesgerichts Linz wurden die Akten 4U249/07y des Bezirksgerichts Vöcklabruck nicht beigeschafft und unterblieb somit auch vor dem Rechtsmittelgericht die Einsichtnahme in die genannten Akten oder zumindest in das bezughabende Urteil.

Das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 21.Juni2010, AZ10Bs176/10v (ON68 in den Akten 25Hv51/09f des Landesgerichts Wels), teilweise Folge. In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft widerrief es gemäß §494a Abs1 Z4 StPO die mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18.September2007, GZ4U249/07y-11, hinsichtlich eines Strafteils gewährte bedingte Strafnachsicht.

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts Linz steht wie die Generalprokuratur gemäß §23 Abs1 StPO zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Ein Ausspruch nach §494a Abs1 Z4, Abs4 StPO setzt gemäß Abs3 legcit ua die Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung oder zumindest in die Abschrift des früheren Urteils voraus.

Im Zeitpunkt der Urteilsfällung fehlte es dem erkennenden Landesgericht Wels an der Möglichkeit, dem in §494a Abs3 StPO zwingend vorgeschriebenen Formerfordernis der Einsichtnahme in die Vorstrafakten oder in eine Urteilsabschrift zu entsprechen. Mangels formeller Befugnis zur Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (vgl Jerabek, WK-StPO §494a Rz10; RISJustiz RS0111829 [T3] = 12Os103, 104, 105/00) unterblieb diese (im Ergebnis) zu Recht.

Das Oberlandesgericht Linz, dem zufolge Anfechtung des Strafausspruchs und des unterbliebenen Widerrufs durch die Staatsanwaltschaft die Kompetenz zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht zukam (vgl Jerabek, WK-StPO §498 Rz8f), unterließ es entgegen §494a Abs3 StPO, vor der Widerrufsentscheidung die Akten des Bezirksgerichts Vöcklabruck, AZ4U249/07y, über die frühere Verurteilung beizuschaffen und in diese (allenfalls in eine Abschrift des früheren Urteils) Einsicht zu nehmen.

Diese Gesetzesverletzung kann sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben.

Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst (§292 letzter Satz StPO), den formell mangelhaften Beschluss aufzuheben, womit nunmehr dem Bezirksgericht Vöcklabruck im Stammverfahren die entsprechende Entscheidungskompetenz zukommt (§495 Abs1 StPO).

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