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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Bernd T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z1 und Abs4 Z3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ12Hv51/09k des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a Abs1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21.August2009, GZ12Hv51/09k46, wurde Bernd T***** wegen der Begehung mehrerer Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4.März2010, AZ13Os5/10z, zurück. Zu einem von der Generalprokuratur in Ansehung eines Schuldspruchs (B) angeregten Vorgehen nach §290 Abs1 StPO sah er sich dabei angesichts der getroffenen Konstatierungen und eines erkennbaren Feststellungswillens der Tatrichter nicht veranlasst.
Mit gegenständlichem Antrag vom 25.Oktober2010 begehrt der Verurteilte wegen Verletzung des in Art6 MRK normierten Grundrechts auf ein faires Verfahren die Verfahrenserneuerung nach §363a StPO.
In seinem Antrag kritisiert er, dass der Oberste Gerichtshof die Anregung der Generalprokuratur zu einem Vorgehen nach §290 Abs1 StPO (Aufhebung des SchuldspruchsB wegen eines dem Ersturteil anhaftenden Rechtsfehlers mangels Feststellungen) nicht aufgegriffen und dies nicht „umfassend“ begründet habe.
Der Antrag erweist sich als unzulässig.
Denn ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwar zulässig (RISJustiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RISJustiz RS0122737).
Im Sinne des Art35 Abs2 MRK sind solche Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.
Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, so ist es ihm schon aufgrund des nebisinidem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMRErkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RISJustiz RS0122737; Schroll, WKStPO §23 Rz3; Reindl-Krauskopf, WKStPO §363a Rz36).
Fallaktuell mangelt es auch an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs (Art35 Abs1 MRK), weil die Geltendmachung der Grundrechtsverletzung in der Nichtigkeitsbeschwerde vom Beschwerdeführer selbst verabsäumt worden war. Die Anregung einer amtswegigen Maßnahme nach §290 Abs1 zweiter Satz StPO durch die Generalprokuratur kommt einer Geltendmachung durch den Beschwerdeführer nicht gleich (vgl Grabenwarter EMRK4 §13 Rz31).
Soweit der Antrag die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs selbst bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass Erkenntnisse des Höchstgerichts nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR sein können (vgl zur gleichgelagerten Konstellation bei der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes: Schroll, WKStPO §23 Rz3; Ratz aaO §292 Rz10f). Die vermisste Begründung für das NichtAufgreifen der Anregung der Generalprokuratur findet sich im Übrigen auf S7 des Erkenntnisses.
Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
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