OGH 7Ob224/10g

7Ob224/10gObergericht15.12.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob224/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und Antragsgegnerin I***** R*****, vertreten durch Dr.Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Antragsteller Dr.E***** G*****, wegen Ehescheidung und Erlassung sowie Aufhebung einstweiliger Verfügungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Antragstellers gegen Punkt1.) des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5.Oktober2010, GZ44R474/10x, 475/10v, 476/10s201, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8.April2010, GZ10C70/08h166, infolge Rekurses des Beklagten bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung von Schriftsätzen (Punkt5. des Beschlusses des Erstgerichts vom 8.4.2010) wendet, zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO iVm §§78, 402 Abs4 EO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Beklagte und Antragsteller (im Folgenden Beklagter) erklärt zwar, „die Beschlüsse“ des Rekursgerichts (von ihm wiederholt irrtümlich auch als Berufungsgericht bezeichnet) zu bekämpfen, wendet sich aber allein gegen die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichts vom 8.4.2010. Diese Entscheidung betreffend hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das als „Rekurs“ und „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen.

Zu 1.:Die Bestätigung der mit Beschluss des Erstgerichts vom 8.4.2010, ON166, (Punkt5.), verfügten Zurückweisung von Schriftsätzen ist gemäß §528 Abs2 Z2 ZPO iVm §§78, 402 Abs4 EO unanfechtbar. Das insoweit jedenfalls unzulässige außerordentliche Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zu 2.:Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§528 Abs1 ZPO iVm §§78, 402 Abs4 EO) bedarf nach §528a iVm §510 Abs3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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