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4Ob189/10p•OGH 4Ob189/10p
4Ob189/10pObergericht15.12.2010
5 Exekutionssachen,Zivilverfahrensrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr.Helga Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 42.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St.Pölten als Rekursgericht vom 2.September2010, GZ23R330/10t95, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 21.September2009, GZ1C81/07k73, teilweise zurückgewiesen und ihm teilweise nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete über Antrag des Klägers die Beklagte mittels einstweiliger Verfügung zur Leistung einstweiligen Unterhalts. Diese einstweilige Verfügung erwuchs nach Zurückweisung des Revisionsrekurses mit Beschluss vom 12.Mai2009, AZ4Ob49/09y, sowie Zurückweisung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung, letztlich mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16.Dezember2009, AZ4Ob183/09d, in Rechtskraft.
Mit Beschluss vom 21.September2009 erkannte das Erstgericht den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Widerspruchs aufschiebende Wirkung zu (Pkt 1), wies die Anträge des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach den Art54 und 58 der EuGVVO zurück (Pkt2), wies den Antrag der Beklagten auf Anbringung der Vollstreckbarkeitsbestätigung auf den Beschluss zurück, mit dem das Rekursgericht die Zurückweisung des Widerspruchs bestätigte (Pkt3), und wies schließlich den Antrag des Klägers auf Abweisung des Hemmungsantrags hinsichtlich des ordentlichen Revisionsrekurses zurück (Pkt4).
Das Rekursgericht wies den gegen die Pkt1, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses vom Kläger erhobenen Rekurs zurück und bestätigte im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss in Ansehung seines Pkt2. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung des Revisionsrekurses gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Widerspruchs (Pkt1 und 4) verwies das Rekursgericht auf die inzwischen ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und sprach dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis ab (fehlende Beschwer). Hinsichtlich der Zurückweisung des Rekurses gegen die Zurückweisung eines Antrags der Beklagten verwies das Rekursgericht auf die insoweit gleichfalls fehlende Beschwer (Zurückweisung eines gegnerischen Antrags). In Ansehung der Bescheinigung nach den Art54 und 58 der EuGVVO bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag des Klägers nicht zurück sondern abgewiesen werde. Im Übrigen verwies es hier aber ebenso wie das Erstgericht auf den Zusammenhang der Vollstreckbarkeitsbescheinigung mit dem Revisionsrekurs samt zuerkannter aufschiebender Wirkung.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die Abänderung des zurückweisenden und des bestätigenden Teils des Beschlusses des Rekursgerichts anstrebt, ist nicht zulässig.
Gemäß §78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des §528 Abs2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RISJustiz RS0012387, RS0002321, RS0002515). Auch eine Maßgabebestätigung ist ein bestätigender Beschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten vorgenommen werden soll, die beiden Instanzen vielmehr nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten; dies gilt auch dann, wenn sich beide Instanzen unterschiedlicher Entscheidungsformen (Zurückbzw Abweisung) bedienten (8Ob159/00s mwN; RISJustiz RS0044215). Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der Zurück/Abweisung des Antrags auf Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach den Art54 und 58 der EuGVVO ist der Revisionsrekurs daher gemäß §528 Abs2 Z2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Zur Zurückweisung des Rekurses (Pkt1, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) ist zwar vorweg darauf hinzuweisen, dass das Rekursgericht gemäß §526 Abs3 iVm §500 Abs2 Z3 ZPO auszusprechen gehabt hätte, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, weil (auch) die Zurückweisung des Rekurses nur im Fall des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach §528 Abs1 ZPO zulässig ist (Kodek in Rechberger3 §528 ZPO Rz 2 mwN). Im Hinblick auf den 30.000EUR übersteigenden Streitgegenstand ist aber die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses trotz Fehlens des Ausspruchs möglich und bedarf es keines Verbesserungsverfahrens (RISJustiz RS0042510).
Dass der Überprüfung der Frage, ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, nach dessen rechtskräftiger Erledigung nur mehr theoretischabstrakte Bedeutung zukommt, weshalb dem Rechtsmittelwerber das stets erforderliche Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung fehlt (RISJustiz RS0002495) entspricht der ständigen Rechtsprechung. Ein allfälliges Kosteninteresse ist nicht geeignet, eine Beschwer in der Hauptsache zu begründen (3Ob78/02w).
Soweit sich der Kläger auch gegen einen erstgerichtlichen Beschluss vom „21.Oktober2009“ (ON90, datiert mit 21.September2009) wendet und ausdrücklich dessen Aufhebung beantragt, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Beschluss nicht Gegenstand des hier angefochtenen rekursgerichtlichen Beschlusses war. Der Beschluss vom 21.Oktober2009 ist daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
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