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12Os191/10w•OGH 12Os191/10w
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.P***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 StGB über die Beschwerde des Antragstellers L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27.September2010, AZ22Bs299/10x, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.September2010, GZ139Bl51/10w6, wurde der von L***** gestellte Fortführungsantrag (§§195f StPO) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 27.September2010, AZ22Bs299/10x, die Beschwerde des Antragstellers L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.September2010 als unzulässig zurück.
Nach §89 Abs6 StPO steht gegen Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Die Beschwerde des Antragstellers L***** war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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