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1Nc72/10v•OGH 1Nc72/10v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in den beim Landesgericht Wels zu 3Cg24/09b und 3Cg25/09z anhängigen verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.Robert E*****, und 2.Charles W*****, Großbritannien, beide vertreten durch Mag.Robert Schgör, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1.132.697,28EURsA und Feststellung und 2.748.016,67EURsA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssachen wird das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Kläger machen wegen der von 14.6.2003 bis 1.3.2004 dauernden Verwahrungs- und Untersuchungshaft Schadenersatzansprüche nach dem AHG, dem StEG 2005 und der EMRK geltend. Im Anlassverfahren hatte unter anderem das Oberlandesgericht Linz über Haftbeschwerden der Kläger entschieden und die Fortsetzung der verhängten Untersuchungshaft angeordnet.
Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zu einer allfälligen Delegierung nach §9 Abs4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach dem hier noch anzuwendenden (§14 StEG2005) §8 Abs2 StEG1969 auch für nach diesem Gesetz erhobene Entschädigungsansprüche.
Da die Voraussetzungen der Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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