OGH 1Präs.2690-5840/10z

1Präs.2690-5840/10zObergericht29.11.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs.2690-5840/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über den Ablehnungsantrag des Mag.H***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mag. H***** lehnt die „Richter aus Salzburg“ sowie auch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit ab. Seine Ausführungen sind wie auch schon in vorangegangenen Ablehnungsanträgen wirr; sie enthalten Anschuldigungen gegen den Präsidenten des Landesgerichts Linz und gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.

Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet; er war zurückzuweisen.

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