OGH 6Nc25/10v

6Nc25/10vObergericht23.11.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Nc25/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm und Univ.Prof.Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.G***** S*****, gegen die beklagte Partei H***** D*****, wegen 1.413,15EURsA, AZ2C10/10b des Bezirksgerichts Gmunden, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an ein Bezirksgericht in Wien zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

In seiner beim Bezirksgericht Traunkirchen eingebrachten Klage begehrt der Kläger 1.413,15EURsA offenes Honorar. Die beklagte Partei bestritt diese Forderung und berief sich auf eine „unrichtige Abrechnung“. Nach einem Schriftsatzwechsel fand am 19.5.2010 vor dem Bezirksgericht Gmunden eine vorbereitende Tagsatzung statt. Nach Urkundenvorlagen und ausführlichen Erörterungen kündigte der Richter an, das Prozessprogramm schriftlich zu fassen. Die nächste Streitverhandlung werde voraussichtlich im September2010 stattfinden. Der Kläger werde im Rahmen einer Videokonferenz einvernommen werden. In der Folge fertigte das Erstgericht ein schriftliches Prozessprogramm aus.

Mit Eingabe vom 14.9.2010 (Datum des Einlangens) wies die beklagte Partei daraufhin, dass sie am 30.9.2010 einen Operationstermin habe und sich auf unbestimmte Zeit in Wien aufhalten müsse. Sie stelle daher den Antrag, die für den 18.10.2010 ausgeschriebene Verhandlung „an das zuständige Gericht nach Wien zu verlegen“.

In der Folge präzisierte die beklagte Partei über Aufforderung des Erstgerichts ihre Eingabe dahin, dass sie sich bis Mitte/Ende Jänner2011 in Wien aufhalten werde. Dies gelte auch für ihren als Zeugen geführten Ehegatten.

Der Kläger erklärte ausdrücklich, keine Einwendungen gegen die Delegierung zu haben und erklärte sich mit der Delegierung ausdrücklich einverstanden.

Das Erstgericht sprach sich gegen die Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach §31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dabei ist jedoch immer zu berücksichtigen, dass eine Delegation nur den Ausnahmefall darstellen und dass durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten zur Delegation nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll (EFSlg69.711; JBl1986, 53; Ballon in Fasching2 §31 JN Rz6). Außerhalb des Anwendungsbereichs des §31a JN bildet das Einverständnis der Parteien für sich genommen noch keinen Delegierungsgrund.

Zutreffend hat schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Zweckmäßigkeit der Delegierung im vorliegenden Fall fraglich ist, hat doch die beklagte Partei angegeben, dass sie und ihrals Zeuge geführterEhegatte sich lediglich bis Mitte/Ende Jänner2011 in Wien aufhalten werden. Aus diesem Grund erscheint nicht sicher, dass bis Ende Jänner2011 das Zivilverfahren geschlossen werden kann. Bei einem späteren Verhandlungstermin müssten die beklagte Partei und ihr Ehegatte erst wieder von Traunkirchen nach Wien anreisen. Außerdem wurde in der Tagsatzung vom 19.5.2010 ohnedies angekündigt, den Kläger in Form einer Videokonferenz einzuvernehmen.

Der Delegierungsantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

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