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1Ob175/10g•OGH 1Ob175/10g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M*****, vertreten durch Lindner Rock Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Juliana U*****, vertreten durch Mag.Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, wegen 195.075EURsA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12.Juli2010, GZ5R83/10f93, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.März2010, GZ22Cg155/06b89, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Revision wirft der Berufungsentscheidung zu Unrecht vor, von 9ObA222/01i abgewichen zu sein. Im Fall dieser Entscheidung hatte der Kläger im Hinblick auf eine bestehende Lebensgemeinschaft unentgeltliche Arbeitsleistungen für das Haus der Lebensgefährtin, das er mit dieser bewohnte, erbracht. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sprach der Oberste Gerichtshof im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (RISJustiz RS0033709) aus, dass im Fall der Zweckvereitelung durch den Leistenden dessen Anspruch mit dem konkreten Vorteil der Bereicherten, die sich sonst anderer von ihr zu entlohnender Personen hätte bedienen müssen, begrenzt sei. In diesem Zusammenhang sei gegebenenfalls zu berücksichtigen, dass ein Nichtfachmann einen größeren Zeitaufwand für die Arbeitsleistung benötige als ein Professionist, was allenfalls zu einer Reduzierung des Anspruchs des leistenden Nichtprofessionisten, niemals aber zu einer Aufwertung seiner Leistungen führen könne.
Hier hat der Kläger aber den Zweck seiner unentgeltlichen Arbeitsleistungen nicht vereitelt. Deshalb kommt die in 9ObA222/01i ausgesprochene Anspruchsbegrenzung nicht zum Tragen (Koziol in KBB3 §1435 Rz5 mwN). Dem Berufungsgericht ist somit auch kein Abweichen von dieser Entscheidung vorzuwerfen.
2. Hat der Leistende aber an der Zweckverfehlung keinen Anteil, wovon hier auszugehen ist, steht ihm gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn analog zu §1152 ABGB und der volle Ersatz der Geld- und Materialaufwendungen zu (RISJustiz RS0021833). Es ist jenes Entgelt als angemessen anzusehen, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird, ergibt. Werden ortsüblich etwa höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter angeboten, ist in der Regel von diesen Löhnen als dem angemessenen Entgelt auszugehen (RISJustiz RS0021636). Das Erstgericht hatgebilligt durch das Berufungsgerichtdie jeweiligen Kollektivvertragsentgelte so wie die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bezahlten Beträge festgestellt und gemäß §273 ZPO gebildete Durchschnittssätze zur Anwendung gebracht. Allein dass die Revisionswerberin der Ansicht ist, diese Beträge seien überhöht, legt weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine aufzugreifende Fehlentscheidung der Vorinstanzen dar.
3. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Berufungsgericht die auf §405 ZPO gestützte Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Hinblick auf den angewendeten Stundensatz ohnedies behandelt. Die bereits verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann daher nicht neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0043111) und stellt umso weniger eine erhebliche Rechtsfrage dar.
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