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12Os133/10s•OGH 12Os133/10s
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen §297 Abs1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 2.August2010, AZ8Bs280/10y, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der vorliegenden Strafsache nahm der Einzelrichter des Landesgerichts Linz mit Beschluss vom 23.Juni2010 die in ON722 ersichtliche EMailAdresse der Chantal Bu***** von der Akteneinsicht aus. Einer Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 2.August2010, AZ8Bs280/10y, nicht Folge.
Die dagegen von Mag.Herwig B***** handschriftlich verfasste, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichtete Beschwerde „zur Wahrung des Gesetzes“ war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§89 Abs6 StPO). Im Übrigen ist zur Erhebung von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes gemäß §23 Abs1 StPO ausschließlich die Generalprokuratur legitimiert, die sich im vorliegenden Fall zu einer solchen Maßnahme nicht veranlasst gesehen hat.
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