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2Nc28/10f•OGH 2Nc28/10f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Veith und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Niko P*****, vertreten durch Dr.Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Reinisch Wisiak Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen 2.275EURsA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Leibnitz bestimmt.
Begründung:
Der in Wien wohnhafte Kläger begehrte in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf der A9 Pyhrnautobahn. Zum Beweis seines Tatsachenvorbringens beantragte er seine Parteienvernehmung sowie die Einvernahme einer ebenfalls in Wien wohnhaften Zeugin.
Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Leibnitz, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Sämtliche der von ihr namhaft gemachten (fünf) Zeugen hätten ihre Adressen in der Steiermark. Es werde ferner die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Beiziehung eines KfzSachverständigen erforderlich sein.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach §31 Abs1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RISJustiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung in der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs und vier der insgesamt fünf weiteren Zeugen in der Steiermark wohnen oder berufstätig sind.
Schon unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (vgl RISJustiz RS0108909). Die Frage, ob auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich sein wird, tritt bei dieser Sachlage in den Hintergrund.
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