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15Os138/10y•OGH 15Os138/10y
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Goran D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und weiterer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Juni2010, GZ042Hv47/10b43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran D***** der Vergehen (zu I./A./) der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB, (zu I./B./) der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und Abs2 StGB, (zu I./C./) der Freiheitsentziehung nach §99 Abs1 StGB, der Verbrechen (zu I./D./) des Raubes nach §142 Abs1 StGB und (zu I./E./) der Vergewaltigung nach §201 Abs1 StGB, schließlich (zu II./) des Vergehens nach §50 Abs1 Z3 WaffG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
I./am 19.Oktober2009 Nedeljko O*****:
A./vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem über einen Zeitraum von ungefähr fünf Stunden zahlreiche Faustschläge in das Gesicht versetzte, Tränengas in die Augen sprühte, mehrfach mit einer leeren Bierflasche auf dessen Kopf schlug sowie diesen mit einer Gabel in den Bauch stach, wodurch das Opfer zahlreiche Hämatome und Prellungen im Kopfbereich, eine Bindehautentzündung sowie oberflächliche Verletzungen am Bauch erlitt;
B./dadurch mit dem Tod gefährlich bedroht, dass er während der unter I./A./ geschilderten Tathandlungen ein Küchenmesser gegen ihn richtete und äußerte, dass er ihn umbringen werde;
C./widerrechtlich gefangen gehalten, indem er die Wohnungstüre versperrte und ihn von ca 18:00Uhr bis 23:00Uhr durch Gewalt daran hinderte, die Wohnung zu verlassen;
D./mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer während der unter I./A./ beschriebenen Tathandlungen sowie unter Androhung weiterer Gewalt 230Euro wegnahm;
E./mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen dessen Person zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er ihn während der unter I./A./ beschriebenen Tathandlungen sowie unter Androhung weiterer Gewalt dreimal dazu zwang, den Oralverkehr an ihm durchzuführen;
II./in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum bis zum 19.Oktober2009 eine Tränengasdose, mithin eine Waffe iSd §1 Z1 WaffG, besessen, obwohl im dies gemäß §12 Abs1 WaffG verboten war.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z3, 5 und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge nach Z3 zuwider stellt die Klingenlänge des vom Angeklagten bei seiner gefährlichen Drohung zu I./B./ verwendeten Messers keinen für die Subsumtion nach §107 Abs2 erster Fall StGB entscheidenden Umstand dar. Zu D./ und E./ scheitert die Kritik am Fehlen einer Konkretisierung der Androhung weiterer Gewalt im Ausspruch nach §260 Abs1 Z1 StPO schon daran, dass die Tatbestände nach §142 Abs1 StGB und §201 Abs1 StGB bereits durch die angeführte ausgeübte Gewalt verwirklicht sind. Eine Unvollständigkeit der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz276) liegt daher nicht vor.
Mit der Behauptung, das Protokoll über die Hauptverhandlung sei weder von der Vorsitzenden noch von der Schriftführerin unterschrieben worden, macht die Beschwerde keine Urteilsnichtigkeit nach Z3 geltend. §271 Abs1 StPO ist vielmehr so zu interpretieren, dass Nichtigkeit nur gegeben ist, wenn überhaupt kein Protokoll erstellt worden ist (Danek, WKStPO §271 Rz4, 5). Im Übrigen weist das im Akt erliegende Original des Hauptverhandlungsprotokolls die Unterschriften der Vorsitzenden und der Schriftführerin sehr wohl auf (ON42, S29), während die den Beteiligten zuzustellenden Ausfertigungen des Protokolls keiner richterlichen Unterschrift bedürfen (15Os72/04; Danek, WKStPO §271 Rz39).
Der Mängelrüge (Z5) zuwider blieb die Feststellung der Kausalität der angewendeten Gewalt und Drohungen für die folgende Geldwegnahme zu I./D./ nicht unbegründet, sondern wurde aktenkonform auf die polizeilichen Angaben der Zeugin N***** (ON2, S93) gestützt. Ob das Raubopfer in diesem Zusammenhang auch „mit weiteren Schlägen rechnen musste“, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung.
Wo sich zu I./C./ der Wohnungsschlüssel zur versperrten Tür befand, betrifft schon angesichts dessen, dass das Schöffengericht davon ausging, dass das Tatopfer bereits durch die ständige gewaltsame Hinderung seitens der Angeklagten außerstande war, die Wohnung zu verlassen (US8), keinen für die Beurteilung des Vergehens der Freiheitsentziehung entscheidenden Umstand.
Welche rechtliche Relevanz eine von der Beschwerde behauptete „freiwillige Aufgabe des Freiheitsentzugs“ nach einem kritiklos konstatierten fünfstündigen widerrechtlichen Gefangenhalten haben soll, legt das in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel behauptende Rechtsmittel nicht dar.
Die Eignung der unter Vorhalt eines Küchenmessers begangenen Drohung zu I./B./, begründete Besorgnis in Bezug auf eine Tötungshandlung einzuflößen, blieb nicht unbegründet, sondern wurde mängelfrei auf die vorangegangenen Ereignisse und die Reaktion des Vili T***** gestützt (US13).
Ob der Angeklagte sein Opfer zu I./E./ auch zwang, „sich auf das Bett zu setzen“, ist angesichts des von der Beschwerde kritiklos akzeptierten konstatierten danach durch im Urteil näher beschriebene Gewalt herbeigeführten Oralverkehrs ohne Relevanz.
Die Rechtsrüge (Z9 lita) vernachlässigt zu I./C./ mit der Forderung nach Feststellungen, wo sich der Schlüssel der versperrten Tür befand, erneut die Konstatierungen, dass das Tatopfer schon angesichts der ständigen gewaltsamen Hinderung durch die Angeklagten außerstande war, die Wohnung zu verlassen (US8).
Zu I./B./ reklamiert die Beschwerde Feststellungen zur Klingenlänge des bei der gefährlichen Drohung verwendeten Küchenmessers, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum eine bestimmte Klingenlänge Voraussetzung dafür sei, dass eine unter Vorhalt eines Messers geäußerte verbale Drohung mit dem Umbringen den Tatbestand des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 und 2 erster Fall StGB verwirklichen könne.
Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe zu I./D./ die konkreten Tathandlungen der Gewalt und der gefährlichen Drohung (gemeint: der Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben), die zur Geldwegnahme führten, nicht festgestellt, übergeht die Beschwerde die Konstatierungen US6f.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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