OGH 14Os140/10k

14Os140/10kObergericht19.10.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os140/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kamel B***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z3 SMG, §15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Juli2010, GZ041Hv100/09p-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kamel B***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten: 14Os33/10z) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs2 Z3 SMG, §15 StGB (A) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 erster und zweiter Fall, Abs2 SMG (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift

(A)von Winter2008/2009 bis 26.Mai2009 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen

I)überlassen, indem er 179Gramm Heroin (46,54Gramm Heroin Reinsubstanz) und drei Gramm Kokain an im Urteilstenor namentlich genannte Abnehmer gewinnbringend verkaufte;

II)zu überlassen versucht, indem er 2,6Gramm Heroin (0,68 +/- 0,01Gramm reines Heroin) zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an einen Suchtgiftabnehmer bereit hielt;

(B)und zwar Heroin und Kokain, von Anfang2008 bis 26.Mai2009 wiederholt zum Eigenkonsum erworben und besessen.

Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte am 5.Juli2010 durch seinen Wahlverteidiger Dr. H***** „Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über Schuld und Strafe“ an, ohne konkrete Nichtigkeitsgründe zu nennen (ON114).

Nach Zustellung der Urteilsausfertigung (ON110) sowie einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls (ON109) an den Verteidiger am 27.Juli2010 (ON110 S33 mit Rückschein) gab dieser am 6.August2010 schriftlich bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei (ON115). Am 11.August2010 beschloss das Erstgericht unter Hinweis auf die „Verteidigerpflicht (Rechtsmittelausführung, Schöffenverfahren)“ von Amts wegen die Beigebung eines Verteidigers gemäß §61 Abs2 StPO (ON1 S3s verso). Der vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zur Verteidigerin bestellten Dr.W***** wurde die Urteilsausfertigung am 17.August2010 (neuerlich) zugestellt (ON1 S3s verso mit Rückschein). Am 14.September2010 gab der Angeklagte bekannt, dass er „anstelle seiner bisherigen Verteidigerin“ Dr.D***** „mit seiner Vertretung betraut“ habe, welcher unter einem die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung ausführte (ON118).

Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet:

Die vierwöchige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§285 Abs1 StPO) hatte mit Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger Dr.H***** am 27.Juli2010 zu laufen begonnen und endete demgemäß mit Ablauf des 24.August2010.

Die Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge §63 Abs2 erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt wird) keinen Einfluss auf die bereits laufende Frist des §285 Abs1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß §63 Abs2 zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (§48 Abs2 StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (Fabrizy, StPO10 §63 Rz2; Achammer, WKStPO §63 Rz16; vgl §11 Abs2 RAO). Auch ein solches Verbot hätte allerdings bloß den Entfall dieser Verpflichtung des Anwalts zur Folge, aber keinen Einfluss auf den Lauf der Frist (14Os42/09s, EvBlLS2009/170, 1020).

Im Übrigen wäre das Gericht weder dazu verhalten gewesen, die Einhaltung der dem Wahlverteidiger gemäß §63 Abs2 letzter Satz StPO, §11 Abs2 RAO obliegenden Verpflichtung durch diesen zu überprüfen, noch dazu, innerhalb laufender Frist von Amts wegen einen Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen. Eine vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl Pühringer, RZ2009, 230 [233]) Verpflichtung nationaler Behörden, in derartigen Fällen zu Gunsten des Angeklagten einzugreifen, besteht nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und einem Wahlverteidiger nicht unter dem Schutz des Art6 Abs3 MRK steht (RISJustiz RS0116182 [T10] und [T11]). Die tatsächliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers blieb ohne Einfluss auf den Lauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, weil §63 Abs1 StPO nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger gilt (13Os142/09w mwN; 12Os12/10x).

Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei der Anmeldung oder rechtzeitiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war auf diese keine Rücksicht zu nehmen (§285 Abs1 zweiter Satz StPO).

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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