OGH 14Os139/10p

14Os139/10pObergericht19.10.2010

Regest

22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os139/10p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomislav A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ063Hv117/10a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 22.September2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Gegen Tomislav A***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien einim Stadium der Hauptverhandlung befindlichesVerfahren wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG und nach §28a Abs1 fünfter Fall, Abs4 Z3 SMG anhängig. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6.Mai2010, AZ19Bs148/10v (ON39), wurde seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Fortsetzung dermit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 5.April2010 über ihn verhängten (ON20)- Untersuchungshaft vom 19.April2010 (ON28) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z1 und Z3 lita und b StPO fortgesetzt. Eine dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde (ON45) zog der Angeklagte zurück (ON47), seine in der Folge eingebrachte, als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe vom 23.August2010 wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.September2010, AZ14Os132/10h, zurückgewiesen.

Am 27.September2010 brachte der Angeklagte direkt beim Obersten Gerichtshof neuerlich einenicht von einem Verteidiger unterschriebeneselbst verfasste Grundrechtsbeschwerde ein, mit der er eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit geltend macht, „weil die Voraussetzungen und Aufrechterhaltung der Haft, Tatverdacht und Haftgründe unrichtig beurteilt wurden und damit das Gesetz unrichtig angewendet wurde ...“.

Diese war (ohne Mängelbehebung hinsichtlich der fehlenden Verteidigerunterschrift [§3 Abs2 GRBG]) ebenfalls sofort als unzulässig zurückzuweisen, weil sie sich nicht gegen einegenau zu bezeichnende (§3 Abs1 GRBG)mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Ausschöpfung des Instanzenzugs (§1 Abs1 GRBG) richtet, sondern auf Basis eigener Beweiswerterwägungen und der bereits in der letzten Eingabe vertretenenAnsicht des Beschwerdeführers, Opfer unzulässiger Tatprovokation zu sein, allgemeine Erwägungen zum Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“ und zum dringenden Tatverdacht anstellt, nicht näher bezeichnete „Anordnungen“, „Beschlüsse“ und „Verfügungen“, „die Ende März2010 erlassen wurden“, als „ungerechtfertigt“, „wirkungslos“, „unzulässig“ und „rechtswidrig“ bezeichnet, die Verfahrensführung des Vorsitzenden des Schöffengerichts ebenso als „rechtswidrig“ erachtet und darauf aufbauend Verletzungen der Grundrechte auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und ausreichende Verteidigung behauptet.

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