OGH 10Ob69/10k

10Ob69/10kObergericht19.10.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob69/10k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*****, geboren am 22. Oktober 2006, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung für den 10. Bezirk, 1100 Wien, VanderNüllgasse 20), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2010, GZ 48 R 96/10p32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Februar 2010, GZ 6 PU 333/09t13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses des Bundes vom 7. 6. 2010 (ON 35) durchzuführen und sodann die Akten für den Fall der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses auch nach Zustellung einer Gleichschrift (Kopie) des Rechtsmittels an den Zahlungsempfänger zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen entweder nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 122,09 EUR für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2014.

Das Rekursgericht gab dem vom Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am Mittwoch, dem 26. 5. 2010, zugestellt. Der letzte Tag der 14tägigen Rechtsmittelfrist war somit Mittwoch, der 9. 6. 2010. Am Donnerstag, dem 10. 6. 2010, langte beim Erstgericht eine mit 7. 6. 2010 datierte Zulassungsvorstellung verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ein. Im Vorlagebericht ist angegeben, dass das Rechtsmittel am 10. 6. 2010 beim Erstgericht überreicht worden sei. Dennoch wurde das Rechtsmittel von den Vorinstanzen als rechtzeitig angesehen. Das Rekursgericht änderte mit Beschluss vom 18. 8. 2010 seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch zulässig sei. Nach Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung an den Jugendwohlfahrtsträger und den Vater der Minderjährigen legte das Rekursgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

1. Vor Eingehen auf den Revisionsrekurs des Bundes ist dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen. Eine Berücksichtigung eines verspäteten Revisionsrekurses gemäß § 46 Abs 3 AußStrG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre.

Aufgrund der geschilderten Aktenlage bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses. Zur verlässlichen Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist es erforderlich, entsprechende Erhebungen durch das Erstgericht vornehmen zu lassen. Insbesondere wird dabei abzuklären sein, ob das Rechtsmittel tatsächlich am Donnerstag, den 10. 6. 2010, beim Erstgericht überreicht, oder wie es in anderen Verfahren festgestellt werden konnte zu einem früheren Zeitpunkt zur Post gegeben wurde.

2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auch der Zahlungsempfänger der Vorschüsse Partei des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 10 Ob 53/09f mwN). Es steht ihm gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher im Falle der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses des Bundes eine Gleichschrift dieses Rechtsmittels auch dem Zahlungsempfänger mit dem Beisatz zuzustellen haben, dass ihm die allfällige Erstattung einer Beantwortung des zugelassenen Rechtsmittels freisteht. In diesem Fall werden die Akten erst nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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