OGH 15Os129/10z

15Os129/10zObergericht13.10.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os129/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Hubert H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11.Mai2010, GZ16Hv39/10y26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert H***** (zu 1./) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB und (zu 2./) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §212 Abs1 Z1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

1. /zwischen September und 6.Oktober2008 in A***** außer dem Fall des §206 StGB zumindest eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich an seiner am 6.Oktober1994 geborenen Stieftochter Sy***** H***** vorgenommen, indem er sie an der Brust oberund unterhalb der Kleidung berührte bzw sie minutenlang streichelte, ihre entblößte Brust ableckte und ihren Scheidenbereich unter der Kleidung intensiv betastete,

2. /beginnend mit der zu 1./genannten Tathandlung bis Anfang Februar2010 in A***** und anderen Orten (in mehreren Angriffen) mit seiner eben genannten minderjährigen Stieftochter, die seiner Erziehung bzw Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber durch eine Vielzahl von Tathandlungen wie zu 1./geschildert, sowie ab 21.März2009 überdies durch zusätzlich erfolgte vaginale Digitalpenetrationen, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z4, 5 und 9 lita StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge nach Z4 kritisiert die Abweisung des zum Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin Sy***** H***** gestellten Antrags auf Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens betreffend die Genannte (ON25, S15f). Dieses sei geboten gewesen, weil das Verhalten der Zeugin gegenüber dem Angeklagten nach den behaupteten Taten in Widerspruch zu den erhobenen Vorwürfen stehe.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Zeugenaussage von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des Senats nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit eines Zeugen sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht und genügen nicht für eine Sachverständigenbestellung (Hinterhofer, WKStPO §126 Rz9). Im Übrigen bedarf die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters (RISJustiz RS0118956) und es wurde im Beweisantrag nicht dargelegt, dass und warum im konkreten Fall vom Vorliegen solcher Zustimmungen auszugehen sei (RISJustiz RS0118956 [T3, T4 und T5]; Ratz, WKStPO §281 Rz350).

Die Mängelrüge (Z5) bezeichnet mit den Feststellungen zur Änderung der „inneren Einstellung“ des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter (US4 vorletzter Absatz) keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des reklamierten Anfechtungsgrunds.

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RISJustiz RS0099431; Ratz, WKStPO §281 Rz467), während mit der vorliegenden Behauptung, es lägen für getroffene Feststellungen „keine hinreichenden Beweisergebnisse“ vor, weder der bezeichnete noch ein anderer Begründungsmangel iSd Z5 dargetan wird.

Mit den Angaben der Zeugin Su***** H***** haben sich die Tatrichter-der Beschwerde zuwiderauseinandergesetzt, ihr jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt (US10). Sie waren nicht verhalten, jedes Detail der Aussage dieser Zeugin einer Erörterung zu unterziehen (Ratz, WKStPO §281 Rz428).

Ein „innerer Widerspruch“ wird mit dem Verweis auf konstatierte weitere Umstände, die aus Beschwerdesicht gegen die Feststellungen zum Tathergang sprechen, nicht dargetan, sondern erneut in unzulässiger Form die Beweiswürdigung kritisiert.

Die Rechtsrüge (Z9 lita) legt mit der bloßen Behauptung, die-zutreffend zitierten-Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären unzureichend, nicht dar, welche Konstatierungen darüber hinaus noch aus ihrer Sicht zu treffen gewesen wären. Dass für einen Schuldspruch nach §207 Abs1 und §212 Abs1 Z1 StGB weiters auch Feststellungen erforderlich seien, wonach das Tatopfer den Angeklagten aufgefordert habe, „aufzuhören bzw weitere Handlungen zu unterlassen“, entbehrt schließlich jeglicher Ableitung aus dem Gesetz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.