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6Ob114/10y•OGH 6Ob114/10y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hoch, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen N*****, geboren am 14.Dezember2000, und S*****, geboren am 14.November2002, W*****, beide vertreten durch die Mutter Mag.I***** W*****, alle , diese vertreten durch Dr.Monika Linder, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr.K O*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Johannes Hockjun., Rechtsanwalt, 1010Wien, Stallburggasse4, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24.Februar2010, GZ45R699/09sU100, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14.September2009, GZ9P73/09sU90, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§71 Abs1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen über Zulassungsvorstellung des Vaters abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, die Besonderheit des Falls sei darin gelegen, dass der von den Vorinstanzen der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzugerechnete Mehrbetrag von 1.000EUR vom Vater zur Deckung seiner durch seine schwere Erkrankung erforderlichen Aufwendungen verwendet wird.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in der in diesem Pflegschaftsverfahren ergangenen Entscheidung 6Ob49/08m (= ONU58), klargestellt: Greift der Unterhaltspflichtige selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. Dass eine solche Berücksichtigung die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstandards zur Voraussetzung haben würde, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen; maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Realisierung des Vermögens und dessen Heranziehung zur Unterhaltsdeckung. Ob diese Heranziehung freiwillig geschieht oder durch sonstige Umstände erzwungen wird, kann dabei keine Rolle spielen.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen verbleiben dem Vater nach Abzug der Heimkosten rund 1.600EUR monatlich, unter Berücksichtigung weiteren pflegebedingten Mehraufwands rund 1.100EUR aus den von ihm bezogenen Einkünften an Pension, Kanzleigewinn und Zinsen. Dazu kommen monatlich 1.000EUR, die der Vater den aus der Scheidung verbliebenen liquiden Vermögenswerten entnimmt.
Der von den Vorinstanzen vorgenommenen Einbeziehung dieser 1.000EUR in die Unterhaltsbemessungsgrundlage hält der Vater im Revisionsrekurs lediglich entgegen, er sei zu dieser Entnahme gezwungen, diese diene daher nicht der von ihm frei gewählten Lebensführung oder gar einem luxuriösen Lebensstil. Er wiederholt damit jedoch lediglich jene Argumente, die auch schon der erwähnten Vorentscheidung 6Ob49/08m zugrunde lagen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen wieder abzugehen.
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