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14Os133/10f•OGH 14Os133/10f
14Os133/10fObergericht01.10.2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ122Hv31/07h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Helmut E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31.August2010, AZ19Bs197/10z (=ON2349), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Helmut E***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Helmut E*****, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der B***** (nachfolgend B***** AG), wurde mit -zufolge erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung- nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Juli2008, GZ122Hv31/07h1933, der Verbrechen der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB (Schaden zum Nachteil der B***** über 1,7Mrd Euro) und des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs3 StGB (Schaden zum Nachteil der B***** über6,8MioEuro) sowie mehrerer Vergehen nach §255Abs1 Z1 AktienG und nach §41 Abs1 Z1 PSG schuldig erkannt und unter Anwendung des §28 Abs1 StGB sowie unter Anrechnung der Übergabehaft (14.September2006 bis 4.Oktober2006) und der Vorhaft (13.Februar2007 bis 4.Juli2008) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neuneinhalb Jahren verurteilt.
Eine über den Genannten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.Mai2008, GZ122Hv34/07z42 (auf das im zuvor bezeichneten Verfahren gemäß §31 StGB Bedacht zu nehmen sein wird) wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 zweiter Fall StGB verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe ist durch Anrechnung der im gegenständlichen Strafverfahren in Übergabe- und Vorhaft zugebrachten Zeit vom 14. September 2006 bis 4. Oktober 2006 und vom 13. Februar 2007 bis 23. Juli 2009 bereits verbüßt (vgl ON 2260 und 2263).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.Juni2010, GZ122Hv31/07h2321, wurde die über Helmut E***** am 14.Februar2007 verhängte und wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft wegen Fortbestehens des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach §173 Abs2 Z1 StPO fortgesetzt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 31.August2010, AZ19Bs197/10z (ON2349), nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund an.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde, die in Betreff des Haftgrundes fehlenden Fluchtanreiz zufolge des Gesundheitszustands des Angeklagten moniert, die Substituierbarkeit des Haftgrundes durch gelindere Mittel und angesichts der „maximalen Strafdrohung von zehn Jahren“, „wobei auf das Strafausmaß im Verfahren AZ122Hv34/07z vom 25.August2009 rechtskräftig seit 1.Dezember2009 im Ausmaß von zweieinhalb Jahren gemäß §§31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist“, Unverhältnismäßigkeit der Haft behauptet sowie ferner eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§9 StPO) und in diesem Zusammenhang den Milderungsgrund des §34 Abs2 StGB sowie das Vorliegen der Voraussetzungen nach §43 Abs1 StGB reklamiert, ist nicht berechtigt.
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die rechtliche Annahme von Fluchtgefahr als eine der von §173 Abs2 StPO genannten Gefahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (§174 Abs3 Z4 StPO; worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachenhier einer hohen Wahrscheinlichkeit von Fluchttragenden Gründe versteht) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RISJustiz RS0118185, RS0117806). Denn §173 Abs2 StPO verlangt nur, dass die herangezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbliebene Erwähnung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann (RISJustiz RS0117806). Bestimmte Tatsachen können äußere und innere Umstände (wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge) sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloß allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen (Kirchbacher/Rami, WKStPO §173 Rz28; RISJustiz RS0117806).
Der vom Oberlandesgericht in seiner (demnach allein den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden; Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ2005, 415ff [416]) Entscheidungmethodisch einwandfrei (RISJustiz RS0115236) durch identifizierende Wiederholung von Erwägungen früherer Beschwerdeentscheidungen ins Treffen geführte gewichtige Umstand (vgl Kirchbacher/Rami, WKStPO §173 Rz33) der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (vgl das gesetzliche Indiz der Z1 des §173 Abs2 StPO: „wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe“) im Zusammenhalt mit den unter anderem weiters angeführten Tatsachen, dass der Angeklagte, der einen Bezug zum Ausland hat, im Verfahrensverlauf bereits Anstrengungen unternommen hat, sich dem von ihm nicht akzeptierten Strafverfahren und dem Zugriff österreichischer Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, und, dass ferner die Annahme eines (für eine Flucht mit Gründung einer neuen Existenz an sicherem Ort sowie die Finanzierung des Unterhalts ausreichenden) Fluchtfonds in Anbetracht der vom Angeklagten erzielten beträchtlichen Einkünfte (BS25) und unter Berücksichtigung eines Berichts des Bundeskriminalamts vom 24.Juli2007 (wonach die Auswertung geöffneter Konten „für den Zeitraum Mitte1995 bis dato ungeklärte Zahlungsflüsse in beträchtlicher Höhe, viele Scheckabhebungen, Überweisungen an unbekannte Begünstigte sowie den Verkauf bzw die Ausbuchung von Wertpapieren ergab und das Wertpapierdepot auf null gestellt ist“), gerechtfertigt ist, lassen einen willkürfreien Schluss auf Fluchtgefahr zu.
Frühere Versuche, sich der Strafverfolgung zu entziehen, konnten auch nun in die Erwägungen einbezogen werden, weil die vom Oberlandesgericht thematisierte Sicherung der Strafvollstreckung (BS35) gleichwertiger Zweck der Untersuchungshaft ist (Kirchbacher, Das neue Haftrecht, ÖJZ2008/30, 268; Kirchbacher/Rami, WKStPO Vor §§170 bis 189 Rz8).
Weiters sah das Oberlandesgericht den „besonders hohen Fluchtanreiz“ des Angeklagtendenklogisch einwandfreiim voraussichtlichen „Verlust seiner bekannten Vermögenswerte“ durch drohende (im unmittelbaren Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung stehende) zivilrechtliche Verfolgung begründet (BS31).
Soweit der Beschwerdeführer seine „mögliche Vollzugsuntauglichkeit“ moniert, hat das Oberlandesgericht mit Recht darauf verwiesen, dass eine solche nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Untersuchungshaft (14Os121/00, 14Os85/98) ist.
Unter Bezugnahme auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 14.August2010das entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung den Patientenbrief des WilhelminenSpitals vom 28.Juli2010 berücksichtigt hathat sich das Oberlandesgericht ferner damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen einer generellen Polymorbidität, seines schlechten Allgemeinzustands, seiner extrem reduzierten Leistungsfähigkeit und eines neu aufgetretenen, möglicherweise einer baldigen operativen Sanierung bedürftigen Wirbelsäulenproblems nur sehr eingeschränkt fluchtfähig ist. Ebenso hat es aber auch die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit einbezogen, wonach eine „hochgradige Gefährdung durch bösartige Kammerarrhythmien sowie eine solche durch das derzeit augenscheinlich sehr gut kontrollierte Vorhofflimmern ebenso wenig zu erkennen“ ist „wie ein körperlicher Verfall durch den Stress der U-Haft“ (BS 33; ON 2342, S 133).
Die „begrenzte Fluchttauglichkeit“ hat das Oberlandesgericht willkürfrei durch die weiterhin bestehende Möglichkeit, entsprechende organisatorische Maßnahmen unter Mithilfe außenstehender Personen zu ergreifen, relativiert. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass eine solche Mithilfe dritter Personen für diese mit allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen (§ 299 StGB) verbunden wäre.
Das Oberlandesgericht hat weiters ausgeführt, weshalb eine Kaution oder Sicherheitsleistung nach §180 Abs1 StPO von dritter Seite auch in Verbindung mit weiteren gelinderen Mitteln (§173 Abs5 StPO) ungeeignet ist, den Haftzweck zu erreichen. Dabei hat es sich auf die aus den mutmaßlichen Malversationen erhellende massiv gegen Treu und Glauben gerichtete Einstellung des Angeklagten und darauf bezogen, dass „dessen naheliegende Skrupellosigkeit und Unverfrorenheit“ in der Verfolgung eigener Interessen durch bestimmte Umstände indiziert ist. Auch die Beurteilung, wonach eine Hinterlegung des Reisepasses der Ehefrau des Angeklagten sowie seine „Überwachung im Wege eines peilbaren Mobiltelefons“ eine Flucht nur erschwere, sie aber nicht verhindern könnte, ist nicht unlogisch. Unberücksichtigt gebliebene (aktenmäßig belegte) Tatumstände werden in der Beschwerde im Übrigen nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ2005, 415ff [419]).
Unverhältnismäßigkeit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts etwas mehr als dreieinhalb Jahre dauernden und im Ausmaß von zweieinhalb Jahren im Verfahren GZ122Hv34/07z52 des Landesgerichts für Strafsachen Wien angerechneten Haft ist angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe nicht gegeben. Eine allfällige Aussicht auf bedingte Strafnachsicht ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit bedeutungslos (RIS-Justiz RS0123343, RS0061308).
Die Reklamation eines Verstoßes gegen Art3 MRK hat das Oberlandesgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach bei Gefahren für die Gesundheit von Gefangenen in Strafanstalten die notwendige medizinische Betreuung gewährleistet sein muss, andernfalls eine Verlegung in ein Krankenhaus zu erfolgen hat (Frowein/Peukert, EMRKKommentar3 Art3 RN15), erledigt.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Übrigen ohne konkreten Vorwurf von Säumigkeit iSd §§9, 177 Abs1 StPO, sondern bloß unter Hinweis auf eine Dauer des Verfahrens von „weit mehr als vier Jahren“ behauptet, scheitert sie am Unterlassen einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss und daher an der Erschöpfung des Instanzenzugs (RISJustiz RS0114487).
Helmut E***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (erneut; vgl zuletzt 14Os69/09t vom 23.Juni2009) ohne Kostenausspruch (§8 GRBG) abzuweisen war.
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