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13Os63/10d•OGH 13Os63/10d
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach §206 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen (AZ631Hv19/02v des Landesgerichts Korneuburg) über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 28.April2010, AZ18Bs89/10k (ON126 des HvAktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller Walter W***** wurde aufgrund des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 24.Jänner2003, GZ631Hv19/02v31, mit Urteil des Obersten Gerichtshofs (AZ15Os49/03 ON44 des HvAktes) wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach §206 Abs1 StGB und des Vergehens der Blutschande nach §§15, 211 Abs2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
Mit Beschluss vom 8.März2010, GZ631Hv19/02v123, wies das Landesgericht Korneuburg (zum wiederholten Mal) einen Antrag des Walter W***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem eingangs bezeichneten Beschluss nicht Folge.
Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt Walter W***** die Verfahrenserneuerung nach §363a StPO im Wesentlichen mit der Begründung, das Oberlandesgericht Wien habe durch die bekämpfte Beschlussfassung Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art6 Abs1 und Abs2 iVm Art13 MRK verletzt, verkennt dabei aber, dass Art6 MRK im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwendung findet und eine Verletzung des Art13 MRK nur in Verbindung mit einer materiellen Garantie (der MRK oder eines Zusatzprotokolls) gerügt werden kann (vgl RISJustiz RS0105689; VfSlg16.245; vgl IntKommEMRK [Vogler] Art6 Rz221; Nordmeyer, WKStPO §196 Rz6; zuletzt EGMR 6.Juli2010, Öcalan gegen Türkei, Nr5980/07).
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