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1Präs.2690-4748/10m•OGH 1Präs.2690-4748/10m
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz Dr.Alois Jung den
Beschluss
gefasst:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr.Alois Jung ist im Verfahren über den Fortführungsantrag des Mag.H***** ausgeschlossen.
Gründe:
Mag. H***** beantragt die Fortführung des Verfahrens gemäß §195StPO gegen Dr.Ha***** ua. Dem Verfahren liegen Anzeigen gegen mehrere Richter und Staatsanwälte zugrunde, die Mag.H***** verschiedener Straftaten beschuldigt. Unter den angezeigten Richtern ist der Präsident des Oberlandesgerichts Linz. Auch gegen ihn soll das Verfahren fortgeführt werden.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat über die ihm im Verfahren über den Fortführungsantrag angezeigte Ausgeschlossenheit von Richtern des Landesgerichts Linz zu entscheiden.
Gemäß §43 Abs1 Z1StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst Beschuldigter ist. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist einer der Beschuldigten des Verfahrens, über dessen Fortführung zu entscheiden ist. Er ist daher vom gesamten Verfahren und damit auch im Verfahren über die Ausgeschlossenheit von mit dem Fortführungsantrag befassten Richtern ausgeschlossen.
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