OGH 14Os114/10m

14Os114/10mObergericht28.09.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os114/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norair B***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach §134 Abs2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 5.Mai2010, GZ8Hv55/10b8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norair B***** an Klagedifform des Vergehens der Unterschlagung nach §134 Abs2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Mitte August und Oktober2009 in Baden 600Euro, die er Susanna O***** Mitte Juli2009 ohne Zueignungsvorsatz weggenommen hatte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unterschlagen.

Die dagegen aus dem Grund der Z5a des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z5a) will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern (RIS-Justiz RS0118780).

Indem die Beschwerde der Zeugin Susanna O***** gestützt auf eigene Beweiswerterwägungen und unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete angebliche Widersprüche in deren Aussagen die vom Erstgericht hingegen mit ausführlicher Begründung (US4f) bejahte Glaubwürdigkeit abspricht und mit demselben Ziel aus einzelnen Details deren Angaben zu ihrer Einkommenssituation den eigenständigen Schluss zieht, die Aussage der Genannten vermöge keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Existenz von Ersparnissen in Höhe von 800Euro zu bieten, zielt sie zum einen auf eine bloße Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatrichter außerhalb der oben genannten Sonderfälle ab und verkennt zum anderen dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Z5a des §281 Abs1 StPO entzogen ist (RISJustiz RS0099649).

Zudem betreffen weder die Herkunft noch mit Blick auf die Verurteilung (bloß) wegen Abs2 des §134 StGB die Höhe des unterschlagenen Geldbetrags eine entscheidende Tatsache.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf §390a Abs1 StPO.

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