Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
2Ob145/10b•OGH 2Ob145/10b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Alois B***** und 2.Sabine B*****, beide , beide vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A GmbH, *****, wegen 11.290,41EURsA, über den Revisionsrekurs der Kläger gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 10.Mai2010, GZ1R113/10d6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25.Februar2010, GZ9C1746/09v2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu der im Rechtsmittel relevierten Frage, ob der als positiver Schaden geltend gemachte Zinsentgang bei der Berechnung des Streitwerts als eigene Hauptforderung oder als Nebenforderung gemäß §54 Abs2 JN anzusehen ist, sind bereits mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergangen (9Ob25/10g, 1Ob84/10z, 2Ob92/10h uva), sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO nicht mehr vorliegt.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.