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6Ob99/10t•OGH 6Ob99/10t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 13. Dezember 2006 verstorbenen W***** J*****, zuletzt wohnhaft gewesen in , über den Revisionsrekurs des Verlassenschaftsgläubigers Dr. L H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 20. November 2008, GZ 2 R 247/08k61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 17. April 2008, GZ 3 A 361/06d56, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Dass im Verfahren zur Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft nach den §§ 154 f AußStrG das Gesetz die von einer Konkurseröffnung grundsätzlich unberührten Absonderungsrechte (§ 48 KO) nicht erwähnt, begründet keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage.
Nach ständiger Rechtsprechung waren im Verfahren nach § 73 AußStrG 1854 die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften über die Absonderungs und Aussonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Konkursforderungen sinngemäß anzuwenden (RISJustiz RS0007622). Begründet wurde dies damit, dass durch die Überlassung an Zahlungs statt bei Überschuldung unbedeutender Nachlässe im Verlassenschaftsverfahren ein der Abwicklung eines Konkurses entsprechendes Ergebnis unter Vermeidung der Kosten eines formellen Konkursverfahrens erzielt werden soll (5 Ob 510/86 SZ 59/140).
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 6 Ob 108/06k SZ 2006/80 bereits zum Ausdruck gebracht, dass auch im Verfahren nach §§ 154 f AußStrG Absonderungsgläubiger vor der Überlassung an Zahlungs statt zu befriedigen sind.
Aus § 154 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG ergibt sich, dass die Überlassung an Zahlungs statt eine Alternative zum Verlassenschaftskonkurs ist. Daraus folgt zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen, dass Rechte, die ein Verlassenschaftskonkurs nicht beeinträchtigen würde, durch eine Überlassung an Zahlungs statt ebenso wenig beeinträchtigt werden dürfen (H. Schuhmacher, Die Überlassung überschuldeter Verlassenschaften an Zahlungs statt, in FS Rechberger 552, 558 f).
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