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4Ob105/10k•OGH 4Ob105/10k
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, , vertreten durch Mag.Dr.Martin Deuretsbacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M H*****, vertreten durch Mag.Karin Herbst, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 24.807,12EURsA (Revisionsinteresse 12.650,82EUR), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.März2010, GZ12R25/09y21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.Dezember2008, GZ1Cg90/08z17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 838,44EUR (darin 139,74EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Revision ist unzulässig.
Entgegen demden Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§508a Abs1 ZPO)Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO ab.
1. Die Beurteilung konkludenter Willenserklärungen (hier: die Beendigung eines Vertragsverhältnisses) ist regelmäßig einzelfallbezogen (RISJustiz RS0109021 [T5, T6]; RS0014150 [T8]; RS0014158 [T8]).
2. Gleiches gilt für die Auslegung eines Vertrags (hier: der Vereinbarung vom 1.4.2006), der in aller Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RISJustiz RS0112106, RS0044358, RS0042776, RS0042936, RS0044298).
3.1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung könne auch dann bestehen, wenn die zurückgeforderte Leistung vertraglich geschuldet war, weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht ab.
3.2. Gemäß §1435 ABGB kann der Geber vom Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat (condictio causa finita). Nach ständiger Rechtsprechung wird diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für eine Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder des Nichteintritts des erwarteten Erfolgs angesehen (condictio causa data, causa non secuta; 4Ob84/09w mwN; RISJustiz RS0033855, RS0033952). Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung gewesen waren (RISJustiz RS0033952 [T9]). Hiezu bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung; es muss aber doch das Motiv und der Zweck der Leistung in einer dem Leistungsempfänger zweifelsfrei erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht worden sein, um im Falle der Zweckverfehlung die Leistung rückfordern zu können (RISJustiz RS0033952 [T8]).
3.3. Auch die Rückabwicklung im Fall einer (hier: vorzeitigen) Vertragsauflösung erfolgt nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. §921 Satz2 ABGB ist nichts anderes als ein Anwendungsfall des §1435 ABGB (RISJustiz RS0018505 [T1]). So ist etwa der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteils nach Vertragsaufhebung als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des §1435 ABGB (RISJustiz RS0029403 [T1]).
3.4. Teilweise Zweckverfehlung führt nur zu einer Teilrückabwicklung (vgl 4Ob2021/96a = SZ69/89).
4.1. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der am 1.4.2006 für eine (Mindest)Vertragsdauer von drei Jahren abgeschlossene Vertrag schon 2007 aufgelöst worden ist (Verhandlung 26.8.2008 S2, AS37). Dem Beklagten war nach den Feststellungen klar, „dass die ausgehandelten Vereinbarungen der Bewerbung und Vermarktung der Produkte der Klägerin dienen sollten“ (Ersturteil S12); dieser Geschäftszweck ist somit auch Vertragsinhalt geworden.
4.2. Wurde demnach die vereinbarte Vertragsdauer nicht erreicht, haben Zuwendungen einer Vertragsseite, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands des Vertragsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum gemacht wurden (hier: Ausstattung eines Lokals mit Einrichtung, die infolge ihrer Ausgestaltung als Werbeträger für dort erhältliche Produkte des Zuwendenden dient), ihren Zweck (die causa) mit dem vorzeitigen Entfernen der Werbematerialien teilweise verfehlt. Diese teilweise Zweckverfehlung löst einen-der Höhe nach im Rechtsmittel nicht in Frage gestelltenbereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Zuwendenden aus.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §41 Abs1, §50 Abs1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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