OGH 1Präs.2690-4346/10v

1Präs.2690-4346/10vObergericht25.08.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs.2690-4346/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof.Dr.Griss über den Ablehnungsantrag des Mag.H***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mag. H***** lehnt einen Richter des Landesgerichts Linz und auch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Seine Ausführungen sind wirr; sie enthalten Anschuldigungen und Beschimpfungen nicht nur des Präsidenten des Oberlandesgerichts, sondern auch zahlreicher anderer Richter und Richterinnen. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.

Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet; er war zurückzuweisen.

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