OGH 14Os110/10y

14Os110/10yObergericht24.08.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os110/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB, AZ36St184/09b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Maria I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9.Juni2010, AZ20Bs174/10z (ON23 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Maria I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.März2010, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war (ON18 der Ermittlungsakten), gemäß §196 Abs3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

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