OGH 13Os80/10d (13Os81/10a, 13Os82/10y, 13Os83/10w, 13Os84/10t)

13Os80/10d (13Os81/10a, 13Os82/10y, 13Os83/10w, 13Os84/10t)Obergericht19.08.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os80/10d (13Os81/10a, 13Os82/10y, 13Os83/10w, 13Os84/10t)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sascha G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 21.Jänner2010, GZ11U186/09z11, und andere Vorgänge erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ11U186/09z des Bezirksgerichts Leibnitz verletzen das Gesetz

1. die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 21.Jänner2010 in Abwesenheit des Angeklagten in §32 Abs1 JGG iVm §46a Abs2 JGG;

2. das Urteil dieses Gerichts vom 21.Jänner2010 (ON11) im Adhäsionserkenntnis in §§245 Abs1a, 369 Abs1 StPO (iVm §447 StPO, §31 JGG);

3. der in der Hauptverhandlung vorgenommene Vortrag von Aktenstücken in §252 Abs2a StPO (iVm §447 StPO, §31 JGG);

4. die Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Beteiligten in §271 Abs6 letzter Satz StPO (iVm §447 StPO, §31 JGG);

5. der Vorgang, dass dem Angeklagten anlässlich der Zustellung des Abwesenheitsurteils eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, in §6 Abs2 StPO (iVm §31 JGG).

Das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 21.Jänner2010, GZ11U186/09z11, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 21.Jänner2010, GZ11U186/09z11, wurde der am 20.September1990 geborene, zur Hauptverhandlung nicht erschienene Sascha G***** wegen einer am 26.August2009 begangenen Tat des Vergehens der Körperverletzung nach §83 Abs1 StGB schuldig erkannt und-(ohne erkennbare Auswirkung) „unter Bedachtnahme auf §36 StGB“ (ON11 S1; §260 Abs1 Z4 StPO), der jedoch die genannte strafbare Handlung im Hinblick auf deren Strafdrohung (von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360Tagessätzen) nicht erfasst-zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie-unter unzulässiger Bestimmung einer Leistungsfrist von 14Tagen (ON11 S2; Spenling, WKStPO §369 Rz13 mwN)zu einer Zahlung von 500Euro an den Privatbeteiligten Renaldo O***** verurteilt. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten verfügte der Richter mit dem Beisatz „weiß mit RMB2“ (ON11S7). Eine Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung ließ er ihm nicht zustellen.

In diesen Vorgängen liegen, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht aufzeigt, mehrere Gesetzesverletzungen:

1. Gemäß §32 Abs1 JGG iVm §46a Abs2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden, wenn der Angeklagte das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daher stehen die vorliegende Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des damals 19jährigen Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Angeklagten dieseverfehlteVorgangsweise vor der Hauptverhandlung anlässlich eines Telefonats in Aussicht gestellt und von diesem „zur Kenntnis“ genommen worden war (so der Amtsvermerk ON1 S17 vom 20.Jänner2010; US5 oben; 14Os105/06g, SSt2006/71; Ratz, WKStPO §478 Rz1).

2. Zufolge §245 Abs1a StPO (hier iVm §447 StPO und §31 JGG [Schroll in WK² JGG §31 Rz1 aE, §46a Rz4]), ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Bei dieser Vernehmung handelt es sich um ein der Gewährleistung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs dienendes Erfordernis, ohne dessen Beachtung ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht erfolgen darf (RISJustiz RS0101197; Kirchbacher, WKStPO §245 Rz23; Spenling, WKStPO Vor §§366-379 Rz11). Daher verletzt der ohne diese Vernehmung erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten (§369 Abs1 StPO) das Gesetz.

3. Die durch §252 Abs2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach §252 Abs1 und Abs2 StPO (vgl §258 Abs1 StPO) zugunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist unter anderem an die Zustimmung auch des Angeklagten gebunden, die in dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht erblickt werden kann (vgl RISJustiz RS0117012; Kirchbacher, WKStPO §252 Rz103, 134; ErläutRV679 BlgNR22.GP13f).

Demnach entsprach es nicht dem Gesetz (§252 Abs2a iVm §447 StPO und §31 JGG), von einer Verlesung zu Gunsten einer resümierenden Darstellung abzusehen (ON10 S4).

4. Nach §271 Abs6 letzter Satz StPO ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. Gegen diese Bestimmung (iVm §447 StPO und §31 JGG) wurde im gegebenen Fall verstoßen, indem der Richter keine Protokollzustellung verfügte.

5. Zufolge §152 Abs3 Geo ist dem Angeklagten mit dem Abwesenheitsurteil stets eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen. So vorzugehen entspricht auch §6 Abs2 StPO.

Die Verfügung, mit dem Abwesenheitsurteil das Formular RMB2 zuzustellen (ON11 S7), lief darauf hinaus, dass der Angeklagte in-Unrichtigkeit gleich kommenderunvollständiger Weise über die Anfechtbarkeit des Urteils unterrichtet wurde. Er wurde solcherart nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (§466 Abs2 StPO) und ihm diesfalls die Ausführung der Berufung offen steht, und zwar binnen vier Wochen ab Anmeldung (§467 Abs1 StPO). Ebenso wenig wurde er über sein Recht auf Erhebung eines Einspruchs binnen 14Tagen ab Zustellung des Urteils (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses, §478 Abs1 StPO) sowie darüber informiert, dass entweder schon mit dem Einspruch oder erst mit der an das Landesgericht gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (§478 Abs2 StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (11Os133/06b, 11Os81/08h; Ratz, WKStPO §478 Rz6).

Die vom Richter verfügte, dem Angeklagten die Möglichkeiten der Anfechtung eines Abwesenheitsurteils nicht aufzeigende Rechtsmittelbelehrung entsprach nicht dem Gesetz (§6 Abs2 StPO, §31 JGG).

Angesichts dieser Gesetzesverletzungen sah sich der Oberste Gerichtshof über deren Feststellung hinaus mit Blick auf §292 letzter Satz StPO zu Urteilsaufhebung und Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung veranlasst.

Im weiteren Verfahren wird im Fall abermaligen Schuldspruchs das Verschlechterungsverbot (§§290 Abs2, 293 Abs3 StPO) auch im Hinblick auf die Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (vgl ON11 S2; Jerabek in WK² §498 Rz8) zu beachten sein.

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