OGH 13Os56/10z

13Os56/10zObergericht19.08.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os56/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Arnulf R***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall und Abs2 Z1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 9.März2010, GZ10Hv100/09s-81, sowie die Beschwerde (§498 Abs3 StPO) gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arnulf R***** (richtig:) mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 1 SMG (I) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 SMG (II) und des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang 2007 bis Februar 2009 in Kapfenberg und an anderen Orten vorschriftswidrig

(I) Suchtgifte in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Verkäufen die Grenzmenge übersteigender Suchtgiftmengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er schon einmal wegen einer dem § 28a Abs1 SMG gleichzuhaltenden Straftat - nämlich zu 10Hv12/98 des Landesgerichts Leoben wegen § 28 Abs 2 und Abs3 SMG aF - verurteilt worden war, anderen überlassen, indem er 2.313 Gramm Marihuana und 25 Gramm Haschisch an Helmut J*****, 30 Gramm Marihuana an Thomas B*****, 40 Gramm Marihuana an Otto B***** und 5Gramm Marihuana und 8Stück morphinhältige Substitol-Tabletten (à200mg) an Thomas R***** gewinnbringend verkaufte sowie 2Gramm Marihuana Rene G***** unentgeltlich zur Verfügung stellte;

(II) Suchtgift erworben, indem er - abgesehen von den zu Punkt I angeführten Suchtgiftmengen - Marihuana und Haschisch von den abgesondert verfolgten Rene G***** und Helmut J***** und weiteren, unbekannt gebliebenen Personen für den Eigenkonsum teils kaufte, teils im Zuge des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt;

(III) einen psychotropen Stoff einem anderen überlassen, indem er dem abgesondert verfolgten Otto B***** 20Stück oxazepam-hältige Praxiten-Tabletten gewinnbringend „verkaufte“.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die der Sache nach nur auf die Z 10 (nominell auch auf Z 5 und 9 lita) des §281 Abs1 StPO gestützteNichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Geltendmachung eines Feststellungsmangels mit dem Ziel anderer rechtlicher Unterstellung hier der Annahme der Privilegierung nach § 27 Abs 5 (§ 28a Abs 3) SMG hat den Hinweis auf ein entsprechend indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0118580). Diesem Erfordernis wird die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell auch Z 5 und 9 lit a), indem sie sich auf Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 59 S 21 ff) und dessen nicht näher spezifizierte „Vermögenssituation“ stützt, nicht gerecht. Die ins Treffen geführte Aussage betraf nämlich bloß die dem Angeklagten in der Untersuchungshaft verabreichte Medikation und von ihm behauptete, daraus resultierende Auswirkungen auf seine Verhandlungsfähigkeit; ausreichende Indizien für eine Gewöhnung an Suchtmittel im Tatzeitraum ergeben sich daraus nicht (vgl Ratz, WK-StPO §281 Rz601).

„Bleibt anzumerken, dass sich der erforderliche Sachverhaltsbezug (vgl RISJustiz RS0119090) der teilweise im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen (US8f)Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf das Überlassen die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigender Suchtgiftmengen bezogen auf die Reinsubstanz (insbesondere an THC) aus der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Konstatierungen zu Bruttosuchtgiftmenge und Reinheitsgehalt in objektiver Hinsicht (US 6 f) ergibt.“

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zieht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde nach sich (§§ 285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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