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13Os48/10y•OGH 13Os48/10y
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.Eva H***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1StGB, AZ132Bl4/10g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Heinrich K***** und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23.März2010, AZ19Bs96/10x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Heinrich K***** und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4.Februar 2010, GZ132Bl4/10g-8, zurück, mit dem dieses einen Fortführungsantrag der Genannten abgewiesen hatte.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Verfahrensordnung kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung zulässt.
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