OGH 12Os98/10v

12Os98/10vObergericht12.08.2010

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os98/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josip K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§12 zweiter Fall, 15 Abs1, 142 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josip K***** und Volkan Y***** sowie über die Berufung des Ali Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 20.November2009, GZ23Hv142/09b48, und über die Beschwerden der Angeklagten Josip K***** und Ali Y***** gegen die unter einem gefassten Beschlüsse nach §494a Abs1 Z4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Josip K***** und Volkan Y***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Daniel B***** und Ferdi Ki***** sowie einen unangefochten gebliebenen Freispruch betreffend Ferdi Ki***** enthaltenden Urteil wurden Josip K***** des Verbrechens des Raubes nach §§12 zweiter Fall, 15 Abs1, 142 Abs1 StGB (B./) und Volkan Y***** des Verbrechens des Raubes nach §§12 dritter Fall, 15 Abs1, 142 Abs1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach haben soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in Innsbruck

A./mit Gewalt gegen eine Person bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. /Daniel B***** und Ferdi Ki***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 26.Juli2009 der Janine A***** eine Banktasche samt 1.979Euro Bargeld, indem beide mit Mützen bzw Kapuzen, Schal und Sonnenbrille maskiert das Lokal T***** aufsuchten, auf die dort befindliche Angestellte Janine A***** zugingen, Daniel B***** drohend die rechte Faust gegen sie erhob, „Geld her!“ forderte und in der Folge aus einer Schublade die genannte Banktasche nahm, wobei die Tat beim Versuch blieb;

B./Ali Y***** und Josip K***** die unmittelbaren Täter zur Ausführung der zu A./1./ beschriebenen Tat bestimmt, indem sie gemeinsam mit ihnen die Tat planten, sie zum Tatort begleiteten, sie damit in ihrem Tatentschluss bestärkten, sowie Ali Y***** und Volkan Y***** zur Ausführung der zu A./1./ beschriebenen Tat beigetragen, indem Ali Y***** den unmittelbaren Tätern Sonnenbrillen, Handschuhe und eine Mütze zur Maskierung gab und Volkan Y***** kurz vor der Tat das Wettlokal betrat, um Nachschau zu halten, ob sich noch Gäste darin aufhalten.

Dagegen richten sich die auf §281 Abs1 Z5, 9 lita und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josip K***** und die auf §281 Abs1 Z5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Volkan Y*****, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Josip K*****:

Die Mängelrüge (Z5) behauptet zunächst eine Widersprüchlichkeit, weil die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und Ali Y***** die beiden unmittelbaren Täter zur Tat anstifteten mit jener nicht vereinbar sei, wonach sie Daniel B***** und Ferdi Ki***** in deren Tatentschluss bestärkten, indem sie mitKienapfel/Höpfel AT13 E4 Rz9; Fabrizy in WK² §12 Rz50; JBl1999, 265). Nach den Urteilsannahmen plante der Rechtsmittelwerber gemeinsam mit Ali Y den Raubüberfall. Erst im Anschluss daran bezogen sie Daniel B***** und Ferdi Ki***** in dieses kriminelle Vorhaben ein (US21 und US23 iVm US36 und US13). Solcherart brachte das erkennende Gericht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Ali Y***** bei den späteren unmittelbaren Tätern den Handlungsentschluss ausgelöst hatte. Dass die beiden Bestimmungstäter darüber hinaus auch einen Tatbeitrag iSd §12 dritter Fall StGB dadurch leisteten, dass sie die unmittelbaren Täter in deren Tatentschluss bestärkten, mit*****, steht mit einer zuvor gesetzten Bestimmungshandlung nicht im Widerspruch. Bleibt festzuhalten, dass das Erstgericht ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (vgl Kienapfel/Höpfel AT13 E2 Rz46; Ratz, WKStPO §281 Rz646) die dargestellte Beitragstäterschaft gegenüber der ebenfalls verwirklichten Bestimmungstäterschaft zutreffend als materiell subsidiär wertete (vgl Kienapfel/Höpfel AT13 E8 Rz29; Burgstaller, JBl1978, 402; Ratz in WK² Vorbem zu §§28 bis 31 Rz50; 13Os151/03, SSt2003/98) und dem Nichtigkeitswerber sowie Ali Y***** lediglich eine Täterschaft nach §12 zweiter Fall StGB anlastete (US8).

Der weitere Einwand einer unzureichenden Begründung der subjektiven Tatseite geht gleichfalls fehl, zumal der kritisierte Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja beim leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz252; RISJustiz RS0116882, RS0098671).

Die Rechtsrüge (Z9 lita) moniert mangelnde Feststellungen zur Eignung der Drohung in Bezug auf ihre Gefährlichkeit sowie zu ihrer Ernstlichkeit. Dazu übergeht der Beschwerdeführer allerdings die konkreten Feststellungen des Schöffengerichts, wonach Daniel B***** und Ferdi Ki***** das Wettlokal mit Schal, Sonnenbrillen sowie Mütze bzw Kapuze vermummt betraten, wobei Daniel B***** drohend die Faust gegen die dortige Angestellte erhob und Geld verlangte, wodurch er dieser Angestellten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohte, weil diese Schläge befürchten musste und sie so weit einschüchterte, dass sie zurückwich und den Zugriff auf die Geldlade freigab (US14). Ob auf dieser dargestellten Sachverhaltsbasis eine Besorgniseignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl Jerabek in WK² §74 Rz34; Kienapfel/Schroll StudBBTI² §105 Rz42). Das geschilderte Szenario eines Überfalls durch maskierte Täter bringt nach dem anzulegenden gemischt objektivindividuellen Maßstab (vgl Kienapfel/Schroll StudBBTI² §105 Rz44; SSt56/5) eine Eignung der Besorgnis einer von der Bedrohten zu befürchtenden Körperverletzung zum Ausdruck. Indem der Rechtsmittelwerber bei seiner Kritik nur auf einen Teil der Konstatierungen Bezug nimmt und somit nicht auf der Basis der gesamten Urteilsannahmen argumentiert, verfehlt er die Orientierung an den Anfechtungsvoraussetzungen des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Z10) bringt zunächst in Ergänzung der Rechtsrüge einen den Tatbestand des §142 Abs1 StGB betreffenden Mangel an Feststellungen dahingehend vor, dass die angedrohten Schläge eine Gesundheitsschädigung nach sich ziehen könnten. Die Beschwerde leitet allerdings nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb für die Besorgniseignung im Sinne einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Konstatierungen zur konkreten Ankündigung der Zufügung einer Gesundheitsschädigung notwendig und wie in der Beschwerde vorgebracht angedrohte („bloße“) Verletzungen am Körper nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Verbrechens des Raubes seien.

Des Weiteren unterlässt die Beschwerde insoweit jegliche indes gebotene (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz588)Konkretisierung, inwieweit die getroffenen, nach der Kritik pauschal aber als unzureichend bezeichneten Urteilsannahmen zu ergänzen wären, damit das vom Rechtsmittelwerber als Alternative „schlechtestenfalls verwirklichte“ Verbrechen der Erpressung nach §144 Abs1 StGB vorliegen könnte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Volkan Y*****:

Die Mängelrüge (Z5) behauptet eine unzureichende Begründung insbesondere zur subjektiven Tatseite, übergeht allerdings die Ausführungen der Tatrichter, wonach die subjektiven Tatkomponenten in Bezug auf die Beitrags- und Bestimmungshandlungen aber auch der auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz aller Tatbeteiligten aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts abzuleiten waren (US40).

Darüber hinaus setzte sich das Erstgericht entgegen der inhaltlich eine Unvollständigkeit vorbringenden Beschwerdekritik mit den divergierenden Angaben der Angeklagten zu einem entsprechenden vorsätzlichen Handeln auseinander. Die Tatrichter bewerteten dabei die leugnende Verantwortung des Volkan Y***** unter Hinweis auf die als glaubwürdig befundene geständige Einlassung des Daniel B***** und des Ferdi Ki*****, welche die Mitangeklagten und somit auch den Nichtigkeitswerber insbesondere auch hinsichtlich einer eigenen unrechtmäßigen Bereicherung belastet hatten (vgl US21f und US23f), als bloße Schutzbehauptung (US36f und US40 iVm US37ff).

Abgesehen davon wird entgegen der auf das Fehlen eigener Bereicherungstendenz abstellenden Kritik des Beschwerdeführers der Tatbestand nach §142 Abs1 StGB schon dann verwirklicht, wenn der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung bloß eines Dritten nicht notwendigerweise eines Tatbeteiligten (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BTII §127 Rz138) gerichtet war (vgl Leukauf/Steininger Komm3 §142 Rz15; siehe auch 12Os101/07f, SSt2007/69).

Die als unvollständig begründet weiters kritisierte Feststellung, wonach keiner der übrigen Angeklagten ernstlich versucht hatte, Daniel B***** und Ferdi Ki***** von der Tatausführung abzuhalten (US14), betrifft keine schulderhebliche Tatsache, sodass die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen.

Die Tatsachenrüge (Z5a) versucht lediglich die leugnende Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gestützt auf die ebenfalls eine Tatbeteiligung in Abrede stellenden Einlassungen des Dritt und des Viertangeklagten in den Vordergrund zu stellen und damit aufgrund eigener Bewertungsvorgänge die konträre Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen. Damit werden keine sich aus dem Akt ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die (hinsichtlich Ali Y***** implizierte) Beschwerden (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

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