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12Os36/10a•OGH 12Os36/10a
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ekrem A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16.Dezember2009, GZ421Hv2/09w142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ekrem A***** der Verbrechen des Mordes nach §§15, 75 StGB und der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach §176 Abs1 StGB sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§125, 126 Abs1 Z7 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8.Jänner2009 in Wien
I.)versucht, Dargica T***** und Sasa M***** zu töten, indem er mit einem Zweitschlüssel in deren Wohnung eindrang, den Verbindungsschlauch zwischen Gasflasche und Propangasheizgerät einschnitt, wodurch ein Flüssiggasgemisch aus 80% Propan und 20% Butan ausströmte und mit der vorhandenen Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildete, wobei er davon ausging, dass die Opfer demnächst in ihre Wohnung zurückkehren und den Lichtschalter betätigen würden, wodurch die Zündquelle im Lichtschalter eine Explosion des GasLuftGemisches auslösen sollte, wodurch Dragica T***** und Sasa M***** in der Folge durch die bei der Explosion entstandene Druckwelle entweder aus der Wohnung im dritten Stock durch das Fenster in den Innenhof des Hauses verlagert worden und aufgrund des Sturzes gestorben wären oder aufgrund dieser Druckwelle eine tödliche Luftembolie erlitten hätten;
II.)anders als durch eine der in §§169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß, nämlich für das Zinshaus in *****, herbeigeführt, indem er mit einem Zweitschlüssel in die Wohnung *****, eindrang und dort den Verbindungsschlauch zwischen Gasflasche und Propangasheizgerät einschnitt, wodurch ein Flüssiggasgemisch aus 80% Propan und 20%Butan ausströmte und mit der vorhandenen Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildete, das in der Folge zur Explosion gelangte, wodurch Wohnungsfenster mit Rahmen auf die Straße und in den Hof geschleudert, Einrichtungsgegenstände aus der Verankerung gerissen wurden und umstürzten, sowie erhebliche Rissbildungen an den Wänden entstanden;
III.)fremde Sachen, nämlich Fenster samt Rahmen, Mauerteile und Einrichtungsgegenstände der Wohnung *****, zerstört bzw beschädigt, wobei der Schaden jedenfalls 3.000Euro überstieg, indem er mit einem Zweitschlüssel in die genannte Wohnung eindrang und dort den Verbindungsschlauch zwischen Gasflasche und Propangasheizgerät einschnitt, wodurch ein Flüssiggasgemisch aus 80% Propan und 20%Butan ausströmte und mit der vorhandenen Luft ein explosionsfähiges Gemisch bildete, das in der Folge zur Explosion gelangte.
Die Geschworenen hatten die auf die Verwirklichung des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§15, 75 StGB, des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach §176 Abs1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§125, 126 Abs1 Z7 StGB gestellten Hauptfragen bejaht. Auf das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§15, 87 Abs1 StGB und das Vergehen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§15, 83 Abs1, 84 Abs2 Z1 StGB gerichtete Eventualfragen blieben demgemäß unbeantwortet.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf den Nichtigkeitsgrund des §345 Abs1 Z10a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Tatsachenrüge ist vorweg zu erwidern, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund seinem Wesen nach erst greift, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Die Tatsachenrüge will demnach nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt wird dadurch nicht ermöglicht. Beweiswürdigende Erwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RISJustiz RS0118780; 12Os189/08y).
Die vom Nichtigkeitswerber ins Treffen geführten Argumente,
durch die unversperrte (lediglich ins Schloss gefallene) Eingangstüre wären die späteren Opfer jedenfalls vorgewarnt gewesen, sodass der Angeklagte, wäre er tatsächlich der Täter gewesen, als früherer Privatdetektiv alles unternommen hätte, dies zu vermeiden,
in der Wohnung hätte sich in einer Vase ein Zweitschlüssel befunden, den jedermann wegnehmen hätte können, jedoch die Wohnung nicht hätte versperren können, hätte er ihn dorthin zurückgelegt,
es wäre für den Angeklagten ein leichtes gewesen, die in seinem Besitz befindlichen, die Türe der Tatortwohnung sperrenden Schlüssel zu beseitigen, wobei es durchaus möglich sei, „gleichsperrige“ Schlösser auch zu unterschiedlichen Zeiten zu erwerben,
schließlich sei es anderen Personen bekannt gewesen, dass die Opfer in der Nacht zum 9.Jänner2009 nicht in ihrer Wohnung nächtigen würden, sodass dies für jemanden, der diese lediglich „warnen“, nicht aber töten hätte wollen, der richtige Zeitpunkt gewesen sei,
stellen sich bloß als eigenständige, spekulative Beweiswerterwägungen dar, die jedenfalls nicht geeignet sind, auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Geschworenen zur Täterschaft des Angeklagten zu wecken.
Ausgehend vom unstrittigen Zusammentreffen des Angeklagten mit den in Aussicht genommenen Opfern am 8.Jänner2009 gegen 22:30Uhr im achten Wiener Gemeindebezirk und der von ihm aufgestellten Prämisse, letztere wären mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 40Minuten in ihrer Wohnung gewesen, behauptet der Beschwerdeführer, er hätte riskiert, von diesen angetroffen zu werden, wäre er tatsächlich um 22Uhr (gemeint wohl: 23Uhr) in deren Wohnung gewesen; außerdem hätte er gewusst, dass nach fünf bis zehn Minuten noch kein explosionsfähiges GasLuftGemisch entstanden sein konnte, sodass ihm damit hätte klar sein müssen, dass eine Explosion der Wohnung und damit der Tod der Opfer nicht hätte eintreten können. Er legt jedoch nicht dar, warum er hätte darauf schließen müssen, Dargica T***** und Sasa M***** würden umgehend nach Hause fahren.
Nicht an den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Christina S***** in der Hauptverhandlung orientiert sich die Behauptung, es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass jemand beim Einschneiden den Schlauch (zur Propangasflasche) angreife und dabei keine DNASpur hinterlasse, sodass jedermann als Täter in Frage komme. Dr.S***** ist nämlich unzweifelhaft vom Vorliegen einer dem Angeklagten zuzurechnenden DNASpur im Bereich der Einschnittstelle des Verbindungsschlauchs ausgegangen und hat lediglich das Fehlen von dessen Spuren am Handregler der Propangasflasche dahin interpretiert, dass daraus keine beoder entlastenden Schlüsse gezogen werden könnten (S53 in ON141; vgl auch S7 in ON51, S3 f in ON84).
Dass der Sachverständige DIGottfried Sch***** in der Hauptverhandlung angegeben habe, der Täter hätte den Schlauch gar nicht angreifen müssen, um den Schnitt zu setzen (dies bezieht sich offenbar auf dessen Ausführungen „ … es ist am einfachsten, gleich nach der Verschraubung einzuschneiden, weil da brauche ich nur mit dem Messer arbeiten und brauche die Flasche nicht zu halten, sondern einfach nur mit Ansetzen des Messers.“ [S49 in ON141]), und auch einen längeren Zeitraum als ein bis zwei Stunden für den Austritt des Gases (bloß) als möglich angenommen hat (S17 in ON54), lässt ebenfalls keine gravierenden Bedenken gegen eine Täterschaft des Angeklagten aufkommen.
Unter Miteinbeziehung des vom Angeklagten stets geleugneten Umstands, dass er sich um 22:51Uhr des 8.Jänner2009 in unmittelbarer Nähe des Tatorts befunden hat (S67 in ON13, S5f in ON74), des Inhalts der von ihm verfassten SMS-Nachrichten (vgl etwa S167 in ON5) und der unstrittig im Besitz des Angeklagten befindlichen, die Wohnung der Tatopfer sperrenden Schlüssel (S7 in ON35) vermag die Beschwerde daher insgesamt keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§344, 285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§344, 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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