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12Ns55/10z•OGH 12Ns55/10z
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll und Dr. T. Solé als weitere Richter in Anwesenheit der Rechtspraktikantin Mag. Reich in der Strafsache gegen Dr. T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 704 St 3/10y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist von der Entscheidung über die Beschwerde der Dr. Z***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. K*****.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 107/10t über eine Beschwerde der Dr. Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Mai 2010, AZ 19 Bs 25/10f, 26/10b, zu befinden. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. S*****.
Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 12 über dieses Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist Mitglied dieses Senats. Er steht mit der an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Richterin des Oberlandesgerichts Wien in einem Angehörigenverhältnis nach § 72 StGB.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der erster Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt per analogiam auch für den Fall der Bekämpfung der Entscheidung eines Beschwerdegerichts.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. S***** ist somit von der Entscheidung über die Beschwerde der Dr. Z***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt das aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. K***** (§ 45 Abs 2 StPO).
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