Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
15Os93/10f•OGH 15Os93/10f
15Os93/10fObergericht11.08.2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek und Dr.T.Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Olaf P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 erster Fall StGB, AZ9Hv63/09z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30.Juni2010, AZ11Bs226/10h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dr.Olaf P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13.März2008, AZ15Hv18/08z, wegen §§146, 147 Abs2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen zu 14Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; er hat diese Strafe am 13.Februar2009 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.Mai2009, AZ9Hv63/09z, wurde er wegen §§146, 147 Abs3, 148 erster Fall StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§31, 40 StGB zu erstgenannter Strafe verurteilt. Letztgenannte Strafe verbüßt er zur Zeit.
Mit Beschluss vom 26.November2009, GZ9Hv63/09z72, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz einen am 13.Oktober2009 eingebrachten Antrag (ON62) des Dr.Olaf P***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ9Hv63/09z mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4.Februar2010, AZ10Bs471/09d, nicht Folge (ON79). Mit Beschluss vom 25.Mai2010, GZ9Hv63/09z92, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz am 25.November2009 (ON73) und 5.Mai2010 (ON88) eingebrachte Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme des (offenbar irrig mit 18Hr23/08 bezeichneten) Verfahrens AZ15Hv18/08z des Landesgerichts für Strafsachen Graz ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 30.Juni2010, AZ11Bs226/10h, nicht Folge (ON98).
Gegen letztgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die am 13.Juli2010 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte nicht von einem Verteidiger unterschriebeneGrundrechtsbeschwerde des Verurteilten, in der er ua vorbringt, dass „die Voraussetzung der Haft und der Tatverdacht nicht gegeben sind“, während er im Übrigen die Nichtannahme des Bestehens von Wiederaufnahmegründen kritisiert.
Gemäß §1 Abs2 GRBG steht hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Abs1 legcit nicht zu; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag eine grundrechtsrelevante Entscheidung iS dieses Gesetzes dar (vgl RISJustiz RS0109299).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach §3 Abs2 zweiter Satz GRBG (RISJustiz RS0061469) als unzulässig zurückzuweisen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.