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9ObA63/10w•OGH 9ObA63/10w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Hon.Prof.Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Lukas Stärker und Mag.KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Kreissl Pichler Walther, Rechtsanwälte GmbH in Liezen, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag.Ulrich Berger, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 9.586,43EURsA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18.März2010, GZ8Ra13/10h28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Der Kläger wurde von einem ihm vorgesetzten Schichtmeister auf ein Fehlverhalten beim Staplerfahren aufmerksam gemacht und aufgefordert, vom Stapler herunter zu kommen. Der Kläger hat in weiterer Folge diesen Vorgesetzten nicht nur mit dem Stapler bzw dem Ellbogen weggeschoben, sondern auch aufgefordert zu verschwinden, damit gedroht, dass ihm „etwas passieren“ könne bzw er auf „seine Kinder aufpassen“ solle. Der Kläger hat den Vorgesetzten beschimpft und ihm „den Vogel gezeigt“. In dem Gespräch mit der Betriebsleitung unter Beiziehung des Betriebsrats hat er den Vorgesetzten als „Psychopathen“ bezeichnet.
Festgestellt wurde weiters, dass der Vorgesetzte sich auch bedroht fühlte.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Entlassung des Klägers nach §82 litf und g GewO als berechtigt erachtet.
Die Frage, ob ein konkretes Verhalten den Tatbestand der Ehrenbeleidigung oder gefährlichen Drohung bzw beharrlichen Pflichtverletzung erfüllt, kann naturgemäß nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 §502 Rz26). Eine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen vermag der Kläger keinesfalls aufzuzeigen. Inwieweit im Hinblick auf das Erfordernis der „Beharrlichkeit“ bei der Pflichtverletzung wie vom Kläger moniert eine Ermahnung erforderlich gewesen wäre, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, da die Vorinstanzen die Entlassung auch wegen der Drohung als berechtigt qualifiziert haben. Warum diese wie der Kläger meint zur Verfolgung „der berechtigten Interessen“ des Klägers zulässig gewesen wäre, vermag die Revision nicht darzustellen.
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