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10ObS104/10g•OGH 10ObS104/10g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und VPr.Susanne Höller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid K*****, vertreten durch Marschall Heinz Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1103Wien, Wienerbergstraße1519, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 26.April2010, GZ8Rs34/10v13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln des Einkommenssteuergesetzes (EStG1988) uneingeschränkt Anwendung finden können, weil es keine völlige Übereinstimmung der Begriffsbildung gibt und unterschiedliche Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze bestehen. Die Ablehnung einer generellen Rezeption des Steuerrechts schließt aber nicht aus, im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen zu klären (10ObS140/07x= SSVNF21/82 mwN; RISJustiz RS0085302, RS0085210). Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat, ist für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich auf die Bestimmungen des EStG1988 zurückzugreifen (10ObS198/09d mwN). Es spricht daher grundsätzlich nichts dagegen, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Gewinn im Sinne des Steuerrechts gleichzusetzen. In diesem Sinn hat es der Oberste Gerichtshof beispielsweise als gerechtfertigt angesehen, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen, wenn die ausgleichszulagenrelevanten Einkünfte aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erfließen (10ObS421/01m= SSVNF16/67 ua). Es ist letztlich aber Aufgabe der Gerichte, zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind (10ObS198/09d mwN).
Die im vorliegenden Fall relevante Zuverdienstgrenze für den Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld stellt gemäß §2 Abs1 Z3 KBGG in der Stammfassung (BGBlI2001/103) auf den „maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte (§8)“ ab. Es wird dabei grundsätzlich von den (steuerpflichtigen) Einkünften gemäß dem EStG1988 ausgegangen. §8 Abs1 Z2 KBGG regelt die Ermittlung der für die Zuverdienstgrenze des §2 Abs1 Z3 KBGG maßgeblichen Einkünfte aus den Einkunftsarten gemäß §§21 bis 23 EStG. Auch bei diesen Einkunftsarten ist gleich den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte iSd §2 Abs2 EStG1988 maßgeblich. So sind nach §8 Abs1 Z2 KBGG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Gemäß §2 Abs4 Z1 EStG1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG1988) nur der nach den §§4 bis 14 EStG1988 zu ermittelnde Gewinn (vgl Ehmer ua, KBGG2 133 und 146). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.2.2009, G128/08 ua, ausgeführt hat, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch für Zwecke der Bemessung familienfördernder Leistungen heranzieht, zumal eine alternative, vom Steuerrecht losgelöste „willkürfreie“ Ermittlung des „tatsächlichen Einkommens“ allein für Zwecke des KBGG kaum vorstellbar ist, jedenfalls aber nur mit einem unverhältnismäßig hohen administrativen Ermittlungsaufwand im Einzelfall zu verwirklichen wäre.
Im vorliegenden Fall wurde der maßgebende Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte der Klägerin iSd §2 Abs2 EStG1988 aus Gewerbebetrieb (§23 EStG) für den maßgeblichen Zeitraum2004 mit rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid vom 8.10.2007 mit 32.765,18EUR festgestellt. Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, es sei ihr davon aufgrund der angespannten finanziellen Situation des gewerblichen Betriebs nur ein Teilbetrag von 13.176,01EUR tatsächlich zugeflossen, ist ihr entgegen zu halten, dass es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob sie die ihr zustehenden Anteile am Gewinn bzw ihr „Einkommen“ aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausbezahlt erhalten hat. Sozialversicherungsrechtlich sind der Klägerin die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen, auch wenn sie tatsächlich nur einen Teil dieser Einkünfte aus dem gewerblichen Betrieb entnommen hat (vgl 10ObS2471/96x=SSVNF11/16; VwGH20.7.2001, 99/02/0051 zur Rückzahlung eines unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes).
Da der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß §8 KBGG in der Höhe von 32.765,18EUR den für das Jahr2004 geltenden Grenzbetrag gemäß §2 Abs1 Z3 KBGG von 14.600EUR bei weitem überschreitet, ist nach der insoweit nicht mehr bekämpften zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen der Rückforderungstatbestand des §31 Abs2 KBGG erfüllt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht somit im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO ist die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.
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