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8Ob63/10p•OGH 8Ob63/10p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei M***** A*****, vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) F***** A*****, vertreten durch Dr.Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wegen Teilung (Streitwert im Provisorialverfahren 100.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22.April2010, GZ53R91/10d26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Beklagten Folge gegeben und den Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der Klägerin elektronisch am 28.4.2010 zugestellt. Der von der Klägerin dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde elektronisch am 20.5.2010 eingebracht.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß §402 Abs3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung vierzehn Tage. Dies gilt nicht nur für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung, sondern auch für den Revisionsrekurs (RISJustiz RS0119289; zuletzt 4Ob148/09g; E.Kodek in Angst, EO2 §402 Rz13). Letzter Tag der für einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts offenstehenden Frist wäre daher der 12.Mai2010 gewesen, sodass der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen war.
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