OGH 14Os93/10y

14Os93/10yObergericht20.07.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os93/10y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juli2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing.Georg H***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §107a Abs1 StGB, AZ21Hv121/09d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30.März2010, AZ23Bs90/10v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Ing.Georg H***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.November2009, GZ21Hv121/09d-19, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §107a Abs1 (Abs2 Z1 und Z2) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien seine dagegen erhobene Berufung zurück.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete, als „Rekursantrag“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§479 StPO).

Über den in der Eingabe enthaltenen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens“ wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

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