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5Ob8/10b•OGH 5Ob8/10b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Monika E*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegner 1. Mag. Birgit B*****, 2. Helene B*****, 3. Mag. Clemens A*****, 4. Andrea D*****, 5. DI Dorothea D*****, 6. Dr. Dietmar D*****, 7. DI Günther K*****, 8. Mag. Sonja C*****, 9. M***** GmbH, , 10. Sonja C OG, , 11. Svetan (auch Stefan) B, 12. Hans O*****, 13. Mag. Beate S*****, 14. DI Dr. Michael G*****, und 15. Gerald W*****, alle vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. November 2009, GZ 39 R 295/09k19, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Das Rekursgericht hatte den Inhalt eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft zu beurteilen. Dies stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. Das Rekursgericht kam zum Ergebnis, dass mit dieser Beschlussfassung keine petitorischen Ansprüche der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Dieses Verständnis stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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