OGH 7Ob117/10x

7Ob117/10xObergericht14.07.2010

Regest

Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob117/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.R***** R*****, 2.A***** R*****, beide: , vertreten durch Dr.Breitwieser RechtsanwaltsKommanditpartnerschaft in BadSchallerbach, gegen die beklagte Partei DS*****, vertreten durch Dr.HansPeter Just, Rechtsanwalt in Eferding, wegen Feststellung und Unterlassung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29.April2010, GZ53R41/10a18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 1.Dezember2009, GZ2C1309/09z12, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Das Erstgericht gab dem auf Feststellung und Unterlassung gerichteten und mit 10.000EUR bewerteten Klagebegehren teilweise statt. Das Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, dass das Klagebegehren insgesamt abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000EUR, nicht aber 30.000EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche“ Revision der Kläger legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach §502 Abs3 ZPO ist die Revisionaußer im Fall des §508 Abs3 ZPOjedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000EUR, nicht aber insgesamt 30.000EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 ZPOwie hierfür nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach §508 Abs1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit diesem Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Der mit dieser verbundene Antrag ist gemäß §508 Abs2 ZPO binnen 4Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß §508 Abs3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RISJustiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Parteiwie hier die Klägerein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß §507b Abs2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach §508 Abs3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623, RS0109501).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der Kläger dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

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