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4Ob109/10y•OGH 4Ob109/10y
4Ob109/10yObergericht13.07.2010
Gewerblicher Rechtsschutz,Urheberrecht,
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „P*****“ ***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, , vertreten durch Dr.Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei D W*****, vertreten durch Dr.Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27.April2010, GZ2R72/10w10, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§402 Abs4 EO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Selbst wenn man entgegen der nicht unvertretbaren Beurteilung der Vorinstanzen annehmen wollte, dass das Layout der Zeitung der Klägerin ein Werk im Sinn des Urheberrechts sei (vgl zum Layout einer Website 4Ob94/01d = MR2001, 234 [Guggenberger] www.telering.at), hätte es jedenfalls nur einen sehr geringen Grad an Individualität. Daher führen schon die vom Erstgericht festgestellten Abweichungen und insbesondere die originelle Farbgestaltung der Flugschrift der Beklagten zum Verblassen der Vorlage und damit zum Vorliegen einer freien Benützung (RISJustiz RS0123238).
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