OGH 2Ob113/10x

2Ob113/10xObergericht08.07.2010

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob113/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, wegen 11.009,30EURsA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 29.April2010, GZ1R114/10a6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 25.Februar2010, GZ9C1789/09v2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei gestützt auf die Behauptung einer fehlerhaften Anlageberatung 11.009,30 EUR samt 4% Zinsen seit 1.12.2009 Zug um Zug gegen Übertragung jener Wertpapiere, die er im Mai2007 über Beratung und Vermittlung der beklagten Partei um insgesamt 9.999,99EUR (inklusive Spesen) erworben habe. Er begehre die Rückabwicklung der vermittelten Geschäfte im Sinn einer Naturalrestitution, demnach die Rückzahlung des seinerzeitigen Ankaufspreises zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer alternativen Veranlagung als positiver Schaden in Höhe von 4% pa, was einem hypothetischen Zinsgewinn von 1.009,31EUR entspreche. Dies ergebe insgesamt den Klagsbetrag.

Das Erstgericht wies die Klage aufgrund des 10.000EUR übersteigenden Streitwerts wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vorliege und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (hier) gemäß §528 Abs1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§§528a iVm 510 Abs3 Satz4 ZPO).

Zu der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage hat sich der Oberste Gerichtshof in völlig gleich gelagerten Fällen jüngst dahin geäußert, dass ein Kläger, der die Erträgnisse aus der tatsächlich angestrebten Veranlagung als Teil des positiven Schadens begehrt, einen nicht bloß als „akzessorisches Nebenprodukt“ eines Hauptanspruchs zu beurteilenden selbständigen Anspruch geltend macht (9Ob25/10g; 1Ob84/10z; 4Ob90/10d; 4Ob95/10i). Die im vorliegenden Fall vertretene Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Zinsgewinns sei nicht als Nebenforderung iSd §54 Abs2 JN anzusehen, stimmt mit dieser Rechtsprechung überein und wirft daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr auf (2Ob88/10w ua: vgl RISJustiz RS0112921).

Da auch im Revisionsrekurs keine (sonstige) Rechtsfrage iSd §528 Abs1 ZPO aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.