Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Bsw42202/07•AUSL EGMR Bsw42202/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sitaropoulos u.a. gegen Griechenland, Urteil vom 8.7.2010, Bsw. 42202/07.
Art. 3 1. Prot. EMRK - Keine Möglichkeit, Wahlrecht im Ausland auszuüben.
Streichung der Beschwerde aus der Liste gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK, soweit sie den ZweitBf. betrifft (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf den Erst- und den DrittBf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung ist eine ausreichende Entschädigung für eventuelle immaterielle Schäden (4:3 Stimmen). € 2000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die drei Bf. sind griechische Staatsbürger, die dauerhaft in Straßburg leben, wo sie als Funktionäre des Europarats tätig sind.
Per Fax informierten sie am 10.11.2007 den griechischen Botschafter in Frankreich, dass sie bei der griechischen Parlamentswahl am 16.11.2007 ihr Wahlrecht ausüben wollten. In seiner Antwort stützte sich der Botschafter auf Informationen des Innenministeriums und erklärte, dass die Anfrage der Bf. aus objektiven Gründen nicht erfüllbar sei. Diese Gründe seien das Fehlen einer legislativen Regelung, die das Einrichten von Wahllokalen in Botschaften und Konsulaten und somit die Ausübung des Wahlrechts der im Ausland lebenden Griechen ermöglichen würde.
Die Parlamentswahlen fanden ohne Wahlbeteiligung der Bf. statt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten in ihrem Recht gemäß Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) verletzt zu sein.
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK
Ihr Recht auf freie Wahlen sei den Bf. zufolge insofern verletzt, als sie keine Möglichkeit hatten, ihr Wahlrecht an ihrem Wohnort auszuüben, und dieses daher unverhältnismäßig beeinträchtigt sei.
Der ZweitBf. verfolgte seine Beschwerde nicht weiter, sodass der GH entscheidet, die Beschwerde, soweit sie diesen betrifft, gemäß Art. 37 Abs. 1 EMRK aus der Liste zu streichen (einstimmig).
In Bezug auf den ErstBf. und den DrittBf. ist die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig. Daher ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
Den Staaten steht im Anwendungsbereich von Art. 3 1. Prot. EMRK ein weiter Ermessensspielraum zu. Aufgrund der Unterschiede in Europa bezüglich der geschichtlichen Entwicklung, der Kultur und des politischen Denkens sowie aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten, ein funktionierendes Wahlsystem auszugestalten, ist letztere Aufgabe der einzelnen Konventionsstaaten gemäß ihren eigenen Vorstellungen von Demokratie. Der GH entscheidet jedoch in letzter Instanz insbesondere darüber, ob durch eine nationale Regelung die Integrität und die Effektivität eines Wahlverfahrens beeinträchtigt wird, welches mittels des allgemeinen Wahlrechts den Willen des Volkes bezüglich des Gesetzgebungsorgans zu ermitteln bezweckt.
Der GH hat bereits bezüglich des aktiven Aspekts von Art. 3 1. Prot. EMRK – des Wahlrechts – festgestellt, dass der Ausschluss von Bevölkerungsgruppen oder -kategorien mit den Anforderungen dieser Bestimmung in Einklang stehen muss. Er hat ebenfalls festgestellt, dass generelle, automatische und indifferenzierte Ausnahmen vom allgemeinen Wahlrecht Gefahr laufen, die demokratische Legitimation eines Gesetzgebungsorgans zu untergraben.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung des GH betrifft der vorliegende Fall nicht die Existenz des Wahlrechts an sich, da dieses im Allgemeinen durch Art. 51 Abs. 3 der griechischen Verfassung iVm. Art. 4 der präsidentiellen Verordnung Nr. 96/2007 garantiert wird. Vielmehr betrifft er die Modalitäten der Ausübung des Wahlrechts, die gemäß Art. 51 Abs. 4 der Verfassung vom Gesetzgeber zu regeln sind. Der GH hat daher zu prüfen, ob das Fehlen der gesetzlichen Regelung der Modalitäten der Wahlrechtsausübung, wie sie die Bf. wünschten, die freie Äußerung des Volkswillens verhinderte, sodass der Wesensgehalt des Wahlrechts beeinträchtigt wurde.
Der GH stellt fest, dass aus dem Wortlaut von Art. 51 der Verfassung keine Verpflichtung des Gesetzgebers hervorgeht, die Modalitäten der Wahlrechtsausübung für die im Ausland lebenden Wähler zu treffen. Aus einem Bericht des parlamentarischen wissenschaftlichen Rates aus dem Jahr 2009 geht hervor, dass eine derartige Verpflichtung des Gesetzgebers in der Lehre strittig sei, er selbst jedoch davon ausgeht, dass eine Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland eine fakultative Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das griechische Recht auf verfassungsrechtlicher Ebene und für die Gesetzgebung wenigstens fakultativ die Ausübung des Wahlrechts im Ausland für Wähler, die nicht im Staatsgebiet wohnen, vorsieht.
Die im Ausland wohnenden Wähler können zwar prinzipiell jederzeit einreisen, um ihr Wahlrecht auszuüben. Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass dies Reisekosten sowie beachtliche Störungen des Familien- und Berufslebens verursachen würde, die die Ausübung des Wahlrechts erschweren. Es ist daher zu prüfen, ob die Regierung im konkreten Fall alle nötigen positiven Maßnahmen ergriffen hat, um den Bf. die effektive Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen.
Hier ist besonders wichtig, dass die griechische Verfassung bereits seit 1975 die Möglichkeit vorsieht, die Stimmabgabe im Ausland gesetzlich zu regeln. Dazu kommt, dass mit der Verfassungsrevision 2001 Art. 51 Abs. 4 der Verfassung dahingehend präzisiert wurde, dass die Stimmabgabe per Post oder durch andere angemessene Mittel mit dem Prinzip der Simultanwahl vereinbar sei, solange die Stimmenauszählung und die Verkündung der Wahlergebnisse zur gleichen Zeit wie im Inland erfolgen.
Obwohl Art. 3 1. Prot. EMRK keine positive Verpflichtung enthält, den im Ausland lebenden Wählern ein Wahlrecht zu garantieren, kann eine Bestimmung wie Art. 5 Abs. 4 der griechischen Verfassung nicht ad infinitum unanwendbar bleiben. Ihr Inhalt und der Wille der Verfasser würden sonst jedes normativen Gehalts beraubt. Der GH hat zwar nicht die Aufgabe, den nationalen Behörden anzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt und wie sie die Verfassungsbestimmungen umzusetzen haben, er muss jedoch darauf achten, dass diese nicht durch ihre mangelnde Umsetzung faktisch ihre Geltung verlieren. Seit der Verabschiedung der oben genannten Verfassungsbestimmung vergingen bisher etwa 35 Jahre, ohne dass ihr Effektivität verliehen wurde. Hinzukommt, dass im Jahre 2009 – acht Jahre nach Entstehung der Verfassungsbestimmung – dem Parlament ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, der eine Regelung der Materie vorsah und die Wichtigkeit der Konkretisierung der Verfassungsbestimmung verdeutlichte. Nachdem der Entwurf im April 2009 nicht angenommen worden war, erfolgte keine weitere diesbezügliche Initiative. Daraus schließt der GH, dass den nationalen Behörden der Wille fehlte, die Verfassungsbestimmung umzusetzen und den im Ausland lebenden Griechen die Stimmabgabe an ihrem Wohnort zu ermöglichen.
Aufgrund von wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Schwierigkeiten konnte es unter Umständen unmöglich sein, für die Wahlen nach Griechenland zu reisen. Dies trifft vor allem auf andere Staatsbürger zu, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation oder der Entfernung ihres Wohnortes somit de facto von der Ausübung ihres Wahlrechts ausgeschlossen wurden. Das Fehlen einer Regelung bezüglich der Stimmabgabe am Wohnort für Auslandsgriechen für eine so lange Zeit ist daher geeignet, eine ungerechte Behandlung der ausgewanderten Griechen, verglichen mit jenen, die im Inland wohnen, zu bewirken. Dies steht in Widerspruch zu Resolution 1459 (2005) sowie Empfehlung 1714 (2005) der parlamentarischen Versammlung des Europarats, die die Konventionsstaaten dazu anhalten, ihre im Ausland lebenden Staatsbürger so weit wie möglich an den nationalen Wahlen teilnehmen zu lassen.
Aufgrund einer Studie, die das nationale Recht von 33 Konventionsstaaten vergleicht, stellt der GH fest, dass eine große Mehrheit – nämlich 29 Staaten – diesbezügliche Regelungen getroffen haben. Griechenland befindet sich hier, trotz der Verfassungsbestimmung von 1975, unterhalb des Durchschnitts. Die Konvention ist im Lichte der heutigen Umstände auszulegen und verfolgt das Ziel, konkrete und effektive Rechte zu gewährleisten. Der GH betont, dass er an den aktiven Aspekt von Art. 3 1. Prot. EMRK und somit an die Beschränkung des Wahlrechts höhere Anforderungen stellt als an dessen passiven Aspekt, sich für Wahlen aufstellen zu lassen. Griechenland kann sich daher nicht auf den weiten Ermessensspielraum berufen, der Staaten normalerweise in Bezug auf diese Konventionsbestimmung zusteht.
Das Fehlen einer Gesetzesnorm, wie sie von Art. 51 Abs. 4 der griechischen Verfassung vorgesehen wird, für mehr als drei Jahrzehnte in Kombination mit der Rechtsentwicklung in den Konventionsstaaten zur Materie reicht aus, um eine Verantwortlichkeit der Regierung unter Art. 3 1. Prot. EMRK festzustellen. Indem keine effektiven Maßnahmen getroffen wurden, um dem Erst- und dem DrittBf. die Ausübung ihres Wahlrechts von ihrem Wohnort aus zu garantieren, liegt eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK vor (5:2 Stimmen; Sondervoten von Richterin Vajic und Richter Flogaitis).
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung ist eine ausreichende Entschädigung für eventuelle immaterielle Schäden (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Spielmann und Jebens). € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987.
Matthews/GB v. 18.2.1999 (GK), NL 1999, 58; EuGRZ 1999, 200; ÖJZ 2000, 34.
Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK), NL 2005, 236.
Ždanoka/LV v. 16.3.2006 (GK), NL 2006, 78.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2010, Bsw. 42202/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 218) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_04/Sitaropoulos.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.