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1Ob107/10g•OGH 1Ob107/10g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr.Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid E*****, vertreten durch Mag.Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagten Parteien 1.Kevin R*****, und 2.Benjamin Z*****, wegen 1.150EURsA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. März2010, GZ36R56/10t9, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 4.Jänner2010, GZ6C1021/09p4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte dem Zweitbeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Den dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht zurück, weil gemäß §153ZPO ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen sei. Die Wiedereinsetzung sei auch keineswegs ohne gesetzliche Grundlage bewilligt worden.
Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs ist unzulässig.
Nach herrschender Judikatur gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des §528ZPO auch in jenen Fällen, in denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (RISJustiz RS0044501, Kodek in Rechberger3 §528ZPO Rz2).
Gemäß §528 Abs2 ZPO ist nun ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000EUR nicht übersteigt. Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert 1.150EUR, womit die Zulässigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Der Rekurs ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen, weshalb eine meritorische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Rechtsmittels nicht erfolgen kann. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Rekurs auch ausgeschlossen ist, wenn die Wiedereinsetzung trotz verspäteter Antragstellung bewilligt wurde (1Ob230/99a = EvBl2000/16).
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