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1Ob90/10g•OGH 1Ob90/10g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof.Dr.Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas Helmut H*****, vertreten durch KinbergerSchuberthFischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, wegen 9.950EURsA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14.April2010, GZ53R98/10h50, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 30.Dezember2009, GZ1C105/08i44, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14Tagen die mit 744,43EUR (darin enthalten 124,07EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichts wurde dem Beklagten am 5.Jänner2010 zugestellt. Das Berufungsgericht wies die am Donnerstag, den 4.Februar2010 (ERV) eingebrachte Berufung des Beklagten als verspätet zurück.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist zulässig (§519 Abs1 Z1 ZPO), aber nicht berechtigt.
Wird ein Urteil während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 24.Dezember und 6.Jänner zugestellt und handelt es sichwie hierum keine Ferialsache, beginnt die 4wöchige Rechtsmittelfrist nach einhelliger oberstgerichtlicher Judikatur und überwiegender Lehre am 7.Jänner um 00:00Uhr und endet am 3.Februar um 24:00Uhr (RISJustiz RS0036496 [T5]; Schragel in Fasching/Konecny2 §225 ZPO Rz1; Buchegger in Fasching/Konecny2 §126 ZPO Rz11; Gitschthaler in Rechberger3 §§124126 ZPO Rz8). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der im Rekurs erwähnten Kritik Schuhmachers (Rechtsmittelfristen bei Zustellung der Entscheidung in der verhandlungsfreien Zeit, AnwBl2006, 583) bereits mehrfach festgehalten (7Ob11/09g; 6Ob5/09t ua). Es bestehe nämlich keine Grundlage dafür, den ersten Tag nach den Gerichtsferien als den Tag der Zustellung zu behandeln (RISJustiz RS0036272). Das Berufungsgericht hat damit zutreffend die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41, 50 Abs1 ZPO.
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