OGH 1Ob74/10d

1Ob74/10dObergericht06.07.2010

Regest

Familienrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob74/10d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof.Dr.Bydlinski als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé sowie Dr.Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftsache des mjRaphael R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Kerstin R*****, vertreten durch Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.März2010, GZ43R151/10iS89, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des §62 Abs1AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Vater des Minderjährigen, dem mit dem angefochtenen Beschluss ein vorläufiges Besuchsrecht eingeräumt wurde, seit Jahren drogenfrei. Er unterzieht sich regelmäßig Drogentests, die negativ bleiben.

Soweit die Mutter in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs eine massive Gefährdung des Wohls des Minderjährigen infolge einer HepatitisCInfektion des Vaters releviert, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rekursgericht ist auf diese Umstände im Rahmen des Neuerungsrechts im Rekursverfahren eingegangen und zu dem Ergebnis gekommen, dass eine nach den vorgelegten ärztlichen Attest „aktive“HepatitisCErkrankung des Vaters derzeit medizinisch unwahrscheinlich ist.

Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im Interesse des Kindes (RISJustiz RS0048072). Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht (RISJustiz RS0047754).

Von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls oder gar einer von der Mutter behaupteten Lebensgefahr für das Kind kann nach den Feststellungen keine Rede sein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass eine massive Gefährdung des Wohls des Minderjährigen, die eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen könnte (vgl RISJustiz RS0047754; RS0048068) nicht vorliegt, ist daher nicht zu beanstanden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.