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12Os93/10h•OGH 12Os93/10h
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ion B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1 und Z2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ion B***** und Nicolaie M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 16.April2010, GZ5Hv16/10k217, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Verurteilungen betreffend Alexander R*****, Ion U*****, Ghena L***** und Igor C***** enthaltenden Urteil wurden Ion B***** und Nicolaie M***** des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1 und Z2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB (A./3./ und 4./) sowie Ion B***** des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §136 Abs1, Abs2 (§129 Z1) StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach haben soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung Alexander R*****, Ion U*****, Ghena L*****, Igor C*****, Ion B***** und Nicolaie M*****
A./in unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen zwischen 10.Juni und 14.September2009 an im Urteil genannten Orten in der Steiermark anderen fremde bewegliche Sachen, Ion B***** und Nicolaie M***** in einem 3.000Euro übersteigenden Wert, teils durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie diese Diebstähle (teils; vgl US18) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und überdies in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
…
3. /Ion B***** und Nicolaie M***** gemeinsam zwischen 1.und 14.September2009 sieben im Urteil näher beschriebene Taten;
4. /Ion B***** alleine zwischen 21.und 30.Juli2009 sechs weitere im Urteil näher beschriebene Taten;
B./Ion B***** alleine am 22.Juli2009 in Birkfeld ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen, nämlich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel verschaffte, indem er den LKW des Gerhard W***** benutzte.
Der Angeklagte Ion B***** meldete in der Hauptverhandlung am 16.April2010 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S28f in ON216). In der Folge führte er lediglich eine Berufung aus (ON230).
Die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Ion B***** erweist sich als unzulässig, weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (§285a Z2 StPO; vgl RISJustiz RS0100168).
Der gegen dieses Urteil von Nicolaie M***** erhobenen und auf §281 Abs1 Z5 und 9 lita StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der Rechtsrüge (Z9 lita) behauptet der Beschwerdeführer einen Mangel an Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite zur angenommenen Begehung der Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Er übergeht dabei die dazu getroffenen Konstatierungen des Schöffengerichts, wonach der von allen Angeklagten gewollte, auf die überwiegende Begehung von Einbruchsdiebstählen ausgerichtete Zusammenschluss von mehreren Personen (US 12) auch auf einen längeren Zeitraum angelegt war. Letzteres wurde vom Erstgericht hinreichend deutlich (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz19) dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsatz der Angeklagten auf die Begehung einer Vielzahl von Diebstählen gerichtet war, welche die Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung zwischen 10.Juni2009 bis zur ihrer Verhaftung am 11.bzwam 14.September2009 verübten (vgl US20ff).
Soweit der Beschwerdeführer „aus Vorsichtsgründen“ diese Kritik auch als Mängelrüge (Z5) verstanden wissen will, entzieht sich dieser Einwand mangels Substantiierung einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.
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